Unberechtigte Mängelrüge: Holen Sie sich Ihre Untersuchungskosten zurück

Stellen Sie sich vor, Sie haben als Auftragsarbeit eine Fußbodenheizung installiert. Nach der Abnahme kommt es zu Durchfeuchtungen, deren Ursache der Auftraggeber in Ihrer Leistung vermutet. Er erteilt Ihnen eine Mängelrüge und fordert Sie unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf. Sie können aber erst nach einer kostenintensiven Untersuchung feststellen, ob Sie überhaupt für die mangelhafte Leistung verantwortlich sind. Stellt sich heraus, dass die Mängelrüge unberechtigt war, wer kommt dann für die bei Ihnen angefallenen Anfahrts- und Untersuchungskosten auf?

Unberechtigte Mängelrüge
Grundsätzlich gilt: Leistungen, die Sie auf Grund einer Mängelrüge ausführen, werden nicht vergütet. Das gilt auch dann, wenn sich hinterher herausstellt, dass die Mängelrüge unberechtigt war.

Ein Beispiel: In einem vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verhandelten Fall (Urteil vom 19.06.2007 – 21 U 164/06) blieb ein Bodenleger auf seinen Kosten sitzen. Er war mehrfach zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden, weil der durch ihn verlegte Bodenbelag Blasen bildete. Erst nach insgesamt 13 Nachbesserungsversuchen stellte er fest, dass der Estrich inzwischen einen höheren Feuchtigkeitsgehalt aufwies als vor der Abnahme. Die Mangelursache konnte also nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen.

Er verlangte nun für seinen Aufwand insgesamt 9.000 € zurück. Ohne Erfolg. Das Gericht sprach ihm nur 1.400 € zu, und zwar für die Mängelbeseitigung, die er nach Feststellung der eigentlichen Mangelursache im Einvernehmen mit dem Auftraggeber ausgeführt hat.

Das ist kein Einzelfall, wie die Zahl der Gerichtsverfahren zu ähnlichen Fällen zeigt. Auftraggeber sind offenbar häufig geneigt, leichtfertig Mängel zu behaupten und Bauhandwerker damit zu kostenintensiven Untersuchungen zu veranlassen. Schaffen Sie in solchen Fällen rechtzeitig den rechtlichen Rahmen, damit Sie Ihre Kosten im Ernstfall auf den Auftraggeber abwälzen können.

Nur in diesen Fällen muss der Auftraggeber für Ihren vergeblichen Untersuchungsaufwand aufkommen:

  1. Die Mängelrüge war schuldhaft falsch. Dann können Sie entsprechend § 280 Abs. l BGB Schadenersatz verlangen, weil der Auftraggeber seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Nur, wann ist das schon der Fall? Wenn der Auftraggeber anhand der Symptome die Mängelrüge für berechtigt halten konnte, ist ihm jedenfalls kein schuldhaft falsches Verhalten nachzuweisen. Anders sieht es aus, wenn Sie für eine Leistung gerügt werden, an der der Bauherr bewusst Veränderungen durchgeführt hat, die dann zu dem Mangel geführt haben. Hier wird es im Einzelfall aber auch auf die Fachkunde des Bauherren ankommen.
  2. Sie haben mit Ihrem Auftraggeber vorher vereinbart, dass Sie eine Kostenerstattung verlangen werden, falls sich die Mangelfreiheit Ihrer Leistung herausstellt.

In der Praxis wird sich ein Auftraggeber darauf kaum von sich aus einlassen. Wenn Sie jedoch erhebliche Zweifel daran haben, dass Sie für den Mangel tatsächlich verantwortlich sind, können Sie die Vereinbarung auf diese Weise herbeiführen: Verhalten Sie sich so wie der Heizungsinstallateur, dessen Fußbodenheizung die eingangs geschilderten Durchfeuchtungsschäden verursacht haben sollte. Bevor er mit der Mangelbeseitigung begann, teilte er dem Auftraggeber schriftlich mit, dass er den Schadensersatz untersuchen werde. Sollte sich die Mängelrüge als unbegründet herausstellen, würde er Vergütungsansprüche geltend machen.

Als sich tatsächlich herausstellte, dass er für den Mangel nicht verantwortlich war, verlangte er die Erstattung seiner Aufwendungen in Höhe von 4.172,89 €, was ihm der Auftraggeber verwehrte. Das OLG Karlsruhe gab dem Heizungsbauer jedoch Recht. Es entschied in seinem Urteil vom 13.05.2003 (17 U193/02): Da der Auftraggeber in Kenntnis des Vorbehalts die Tätigkeit des Heizungsbauers duldete, gab er damit sein Einverständnis mit dessen Verlangen zu erkennen. Es lag damit ein stillschweigender Vertragsabschluss vor, der den Auftraggeber zur Zahlung einer für die Leistung üblichen Vergütung verpflichtet.

Praxis-Tipps
Wählen Sie diesen Weg nur, wenn absehbar ist, dass Ihnen für die Mängelbeseitigung größere Kosten entstehen und Sie erheblich an der Mangelursache zweifeln. Teilen Sie dem Auftraggeber dann schriftlich mit, dass Sie im Falle einer unberechtigten Inanspruchnahme einen Vergütungsanspruch fordern. Auf diese Weise haben Sie die Chance, Ihre Kosten geltend zu machen. Sie müssen allerdings damit rechnen, dass der Auftraggeber Ihrem Schreiben widerspricht und somit keine Einigung zustande gekommen ist. Sie müssen dann ohne Vergütung tätig werden.

Musterformulierung
"Sollte sich herausstellen, dass (der Mangel) nicht durch (die durch den AG gerügte Leistung) sondern durch von uns nicht zu vertretende Gründe stattfindet, so werden wir Ihnen die Kosten für die Überprüfung einschließlich Fahrt-km in Rechnung stellen."