Überstunden im Arbeitsrecht: So wird der richtige Betrag errechnet

Wie wird der richtige Lohn für Überstunden errechnet? Und haben Arbeitnehmer automatisch einen Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen für Überstunden?

Überstunden sind für viele Mitarbeiter attraktiv, um das Gehalt etwas aufzubessern. Allerdings herrscht häufig Unsicherheit über die richtige Abrechnung der Überstunden.

Der richtige Stundenlohn für Überstunden
Grundsätzlich sind Überstunden genauso abzurechnen, wie „normale“ Arbeitsstunden.

Beispiel:
Klaus Meier erhält bei einer 39-Stunden Woche ein monatliches Bruttogehalt von 2.000 Euro. Der richtige Stundenlohn für geleistete Überstunden wird dann wie folgt berechnet:

Schritt 1: Ermittlung der Stunden pro Jahr
Die 39 Stunden pro Woche werden auf das Jahr hochgerechnet, also 39 (Stunden/Woche) * 52 (Wochen/Jahr) = 2.028 (Stunden/Jahr)

Schritt 2: Ermittlung der Stunden pro Monat
Die 2.028 Stunden/Jahr werden auf die 12 Monate verteilt, also 2.028 : 12 = 169 Stunden pro Monat.

Schritt 3: Ermittlung des Stundenlohns pro Stunde
Das Bruttogehalt wird anschließend durch die durchschnittliche Stundenzahl pro Monat geteilt, also: 2.000 (Bruttogehalt) : 169 (Stunden im Monat) = 11,83 €/Stunde. Dies ist dann das Gehalt pro Überstunde.

Keine automatischen Zuschläge für Überstunden
Über den normalen Stundenlohn hinaus, gibt es keinen automatischen Anspruch auf einen Zuschlag für Überstunden. Es sei denn, ein solcher Zuschlag ist besonders vereinbart. Derartige Regelungen finden sich oft in den Tarifverträgen. Alternativ kann für Überstunden auch ein Zuschlag im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Ebenso ist ein Zuschlag für Überstunden zu zahlen, wenn dies im Betrieb üblich ist.

Nicht jede Überstunde muss bezahlt werden
Überstunden muss der Arbeitgeber nur bezahlen, wenn er die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder wenn die Überstunden zur Erledigung der vom Mitarbeiter geschuldeten Arbeit notwendig war (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2007, Az. 7 Sa 279/07). Surft ein Mitarbeiter z. B. während der Arbeitszeit privat im Internet und arbeitet die dafür einesetzte Zeit anschließend nach, so braucht der Arbeitgeber diese Zeiten selbstverständlich nicht als Überstunden zu bezahlen. Der Mitarbeiter muss im Gegenteil sogar mit einer verhaltsbedingten Kündigung ohne Abmahnung rechnen, falls er versucht, diese Stunden abzurechnen (BAG, Urteil vom 31.05.2007, Az. 2 AZR 200/06).