Übernahme von Bußgeld ist steuerpflichtiger Lohn

In einigen Branchen kann es Mitarbeitern schnell passieren, dass ein Bußgeld oder eine Geldauflage im Strafverfahren gegen sie verhängt wird. Alle Arten von Kraftfahrzeugfahrern schweben in dieser Gefahr; aber das ist nur ein Beispiel unter vielen. Bezahlt dann der Arbeitgeber, so stellt diese Zahlung steuerpflichtigen Lohn beim Mitarbeiter dar.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.07.2008, Az: VI R 47/06, noch einmal bestätigt. Dabei ist es egal, ob es sich um ein Bußgeld im Ordnungswidrigkeitenverfahren oder um eine Geldauflage im Strafverfahren handelt. Steuerpflichtiger Lohn ist es so gut wie immer.

In dem Urteil ging es um eine Geldbuße gegen einen GmbH-Geschäftsführer in Höhe von 17.000 DM wegen lebensmittelrechtlich relevanter Verstöße. Ein Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage von weiteren 62.000 DM eingestellt. Beide Beträge hatte die GmbH übernommen, die Zahlung wurde aber (jedenfalls zunächst) nicht als Lohn versteuert.

Bußgeldübernahme ist im Regelfall als Lohn zu versteuern
Die BFH-Richter haben das anders gesehen und festgestellt, dass es sich um steuerpflichtigen Lohn handelt. Lediglich in ganz engen Ausnahmefällen soll das nicht der Fall sein, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse handelt. Dazu muss nach einer Gesamtwürdigung der Begleitumstände der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund stehen. Das damit einhergehende eigene Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme von Geldbuße bzw. -auflage durch den Arbeitgeber muss geringer sein.

Man wird dies nur in engen Ausnahmefällen annehmen können. Ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wird z. B. so gut wie keine Chancen haben, an der Behandlung des Bußgeldes als steuerpflichtigen Lohn vorbeizukommen. Sein Eigeninteresse wird immer sehr groß sein.

Wann die Bußgeldzahlung kein Lohn ist
Der BFH hat eine Ausnahme in diesem Sinne aber angenommen, wenn ein Kurierdienst Bußgelder wegen Parkverstößen seiner Mitarbeiter übernimmt (BFH, Urteil vom 07.07.2004, Az: VI R 29/00). Denn hier stand das Eigeninteresse des Arbeitgebers an einer schnellen Belieferung im Vordergrund.