Bei Aufhebungsvertrag mit Abfindung droht nicht immer Sperrfrist

Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag werden oft unnötig erschwert. Wenn Ihre Mitarbeiter befürchten, dass ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führt, werden sie nur schwer davon zu überzeugen sein, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Für Entspannung sorgt insoweit ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. 02. 2011, Az.: L 3 AL 712/09.

In dem Fall hatten ein Arbeitgeber und eine aufgrund mehr als 40 -jähriger Betriebszugehörigkeit ordentlich nicht mehr kündbare Mitarbeiterin einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsanspruch vereinbart. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte daraufhin eine Sperrfrist von zwölf Wochen, gegen die sich die Mitarbeiterin wehrte.

Grundsätzlich sieht § 144 SGB III eine Sperrfrist vor, wenn der Arbeitnehmer entweder das Arbeitsverhältnis selbst gelöst hat oder durch vertragswidriges Verhalten zu einer Kündigung beigetragen hat. Der Gesetzgeber sieht darin ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Herbeiführen der Arbeitslosigkeit und begründet damit die Möglichkeit einer Sperrfrist. Aufgrund des Aufhebungsvertrages mit Abfindung sah die Agentur für Arbeit in dem Fall ein solches vorsätzliches oder grob fahrlässiges Herbeiführen der Arbeitslosigkeit und verhängte daher die Sperrfrist.

Aufhebungsvertrag mit Abfindung und § 1a KSchG
Die Richter am LSG Baden-Württemberg gaben der Agentur für Arbeit zwar insoweit recht, als dass die Mitarbeiterin ihre Arbeitslosigkeit durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages mit Abfindung selbst herbeigeführt hat. Allerdings machten sie ihr daraus keinen Vorwurf, da sie einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages gehabt habe. Und hier kam eine andere Vorschrift ins Spiel, nämlich § 1a Kündigungsschutzgesetz.

Diese Vorschrift sieht die Möglichkeit vor, dass der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten kann, wenn er aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gekündigt wird und der Arbeitgeber daher eine Abfindung in Höhe von Monatsgehältern/Beschäftigungsjahr anbietet. Die Richter stellten fest, dass die Details des Aufhebungsvertrags § 1a Kündigungsschutzgesetz entsprachen. Insbesondere war die vereinbarte Abfindung in diesem Rahmen.

Fazit: Aufhebungsvertrag mit Abfindung führt nicht in jedem Fall zu Sperrfrist
Solange also ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung zur Vermeidung einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen abgeschlossen wird und die Abfindungshöhe nicht mehr als 0,5 Monatsgehältern/Beschäftigungsjahr beträgt, muss Ihr Mitarbeiter keine Sperrfrist fürchten.