Teilzeit: Ungenaue Anträge können Sie ignorieren

Wenn Ihre Mitarbeiter den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nicht genau formulieren, können Sie diesen ignorieren. Auf diese Formel lässt sich eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes Aachen vom 13.01.2009, Az.: 1 Ca 3093/08) reduzieren.

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, können Mitarbeiter oftmals den Wunsch auf Reduzierung der Arbeitszeit – also nach zukünftiger Arbeit in Teilzeit – durchsetzen. Grundlage hierfür ist § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Voraussetzung für die Umstellung der Arbeit auf Teilzeit ist u. a. ein Antrag des Mitarbeiters, aus dem sich ergibt, dass er zukünftig Teilzeit arbeiten will.

Dies muss bei einem Antrag auf Teilzeit beachtet werden
Der Antrag auf Teilzeit hat einige formale Anforderungen, die Sie mit dieser Checkliste prüfen können.

Checkliste: Voraussetzungen eines Antrags auf Teilzeit

 

Ok?

Es wurde überhaupt ein Antrag auf Teilzeit gestellt: Die Schriftform ist nicht erforderlich, ein mündlicher Antrag ist im Prinzip ausreichend, muss aber im Streitfall vom Mitarbeiter bewiesen werden.

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Der Antrag ist Ihnen zugegangen: Der Mitarbeiter muss Ihnen seinen Wunsch auf Teilzeit mitgeteilt haben. Es reicht nicht, wenn Sie von dem Wunsch auf Teilzeit nur zufällig, z. B. durch einen Kollegen des Mitarbeiters erfahren haben.

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Aus dem Antrag ergibt sich, ab wann der Mitarbeiter in Teilzeit arbeiten will.

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Der Antrag liegt rechtzeitig vor: Der Antrag auf Teilzeit muss Sie spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit erreicht haben.

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Der Antrag auf Teilzeit muss konkret sein
Zu einem einwandfreien Antrag auf Teilzeit gehört weiter, dass Sie wissen, was der Mitarbeiter konkret will. Daher muss er so formuliert sein, dass entweder

  • deutlich genannt wird, wie viele Stunden der Mitarbeiter in Zukunft arbeiten will
    Beispiel: Statt bisher 38 Stunden / Woche möchte ich ab .dem …. nur noch 20 Stunden / Woche arbeiten.

oder

  • zumindest für Sie feststellbar ist, wie viel Stunden der Arbeitnehmer in Zukunft arbeiten will.
    Beispiel: Ich will ab dem … nur noch die Hälfte meiner bisherigen Stunden arbeiten.

Nach der Entscheidung des ArbG Aachen brauchen Sie auf den Wunsch nach Teilzeit nicht reagieren, wenn der Antrag nicht präzise ist. Im Fall des ArbG Aachen war im Antrag auf Teilzeit nur mitgeteilt, dass die klagende Mitarbeiterin "in Zukunft zwischen 20 und 25 Stunden in der Woche“ arbeiten wolle. Das reichte dem Arbeitsgericht nicht.

Auf einen korrekten Antrag auf Teilzeit müssen Sie reagieren
Wenn Sie ein korrekter Antrag auf Teilzeit erreicht, müssen Sie reagieren. Ablehnen können Sie den Antrag auf Teilzeit nur, wenn diesem betriebliche Gründe entgegenstehen, § 8 Abs. 4 TzBfG. Und Ihre Ablehnung des Wunsches auf Teilzeit muss den Mitarbeiter spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit schriftlich (!) erreichen. Andernfalls verringert sich die Arbeitszeit des Mitarbeiters automatisch wie von ihm gewünscht.