Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage ab: Der Arbeitgeber musste nicht zahlen. Der Sozialplan war nämlich dahin gehend auszulegen, dass der Abfindungsanspruch erst mit dem betriebsbedingten Ausscheiden entstehen soll. Da der Arbeitnehmer aber vorher auf Grund seines Todes ausgeschieden war, sei der Abfindungsanspruch gar nicht entstanden (BAG, Urteil vom 27.06.2006, Az.: 1 AZR 322/05).
Regeln Sie den Anspruchsbeginn im Sozialplan
Mit Sozialplanabfindungen mildern Sie regelmäßig die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen wirtschaftlichen Nachteile. Deswegen ist es auch nur konsequent, dass die Abfindung erst im Zeitpunkt des betriebsbedingten Ausscheidens entsteht.
Empfehlung: Sparen Sie sich von vornherein den Weg durch die arbeitsgerichtlichen Instanzen. Vereinbaren Sie mit Ihrem Betriebsrat bereits im Sozialplan, dass die Arbeitnehmer den Abfindungsanspruch nur erwerben, wenn sie nicht vor dem betriebsbedingten Ausscheiden versterben.
Mustervereinbarung: Abfindungsanspruch
Mit folgender Regelung im Sozialplan klopfen Erben bei Ihnen vergeblich an:
§ (…) Entstehung des Anspruchs 1. Der Anspruch auf Zahlung der Abfindung nach diesem Sozialplan entsteht im Zeitpunkt des betriebsbedingten Ausscheidens der Arbeitnehmer. 2. Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis vor diesem Zeitpunkt aus anderen als betriebsbedingten Gründen endet, erwerben keinen Abfindungsanspruch. Das gilt insbesondere auch, wenn der Arbeitnehmer vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt verstirbt. |