So organisieren Sie eine Betriebsversammlung optimal

Die Betriebsversammlung hat im Rahmen der Interessenvertretung der Arbeitnehmer einen hohen Stellenwert für jeden Betriebsrat. Die Betriebsversammlung ist – auch im Zeitalter von Kommunikationsmitteln wie Internet, Intranet und E-Mail – das wichtigste Kommunikationsmittel und die wichtigste Form der Willensbildung zwischen dem Betriebsrat und der Belegschaft. Außerdem stärkt eine Betriebsversammlung die Verhandlungsposition – jedenfalls wenn der Arbeitgeber sieht, dass die Belegschaft zusammenhält und Ihrem Betriebsrat den Rücken stärkt.
Was ist eine Betriebsversammlung?
Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs. Das heißt: Ihr gehören alle Arbeiter, Angestellten einschließlich der Auszubildenden an. Und zwar unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden.
Beachten Sie: Die Beschäftigten haben grundsätzlich ein Recht, an einer Betriebsversammlung teilzunehmen. Ihr Arbeitgeber darf die Teilnahme an einer Betriebsversammlung nicht einseitig untersagen. Gibt es dringende betriebliche Bedürfnisse, die die Weiterarbeit einzelner Arbeitnehmer oder Abteilungen erforderlich machen, so muss Ihr Arbeitgeber diese Frage mit Ihnen klären (LAG Hamburg, Urteil vom 12. Juli 1984, Az.: 7 Sa 30/84).
Was passiert auf einer Betriebsversammlung?
In der Versammlung werden die Arbeitnehmer durch den Betriebsrat, Ihren Arbeitgeber sowie Gewerkschaftsvertreter über sie betreffende Themen unterrichtet.

Wer leitet eine Betriebsversammlung?
Die Leitung der Betriebsversammlung obliegt dem Betriebsratsvorsitzendem (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Ist dieser verhindert, springt sein Stellvertreter ein. Sollten sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert sein, kann der Betriebsrat ein anderes Mitglied mit der Leitung der Versammlung beauftragen.

Wie häufig findet eine Betriebsversammlung statt?
In der Regel findet in jedem Quartal eine Betriebsversammlung statt. Sie sind allerdings nicht verpflichtet, die Versammlung in regelmäßigen Abständen durchzuführen (AG Bielefeld, Urteil vom 20. April 1990, Az.: 2 BV Ga 12/90). Denn über die Festlegung des Zeitpunkts der regelmäßigen Betriebsversammlung entscheidet alleine der Betriebsrat.

Beachten Sie aber: Als Betriebsratsvorsitzender sollten Sie dennoch unbedingt dafür sorgen, dass mindesten einmal pro Halbjahr eine Betriebsversammlung stattfindet. Denn unterlässt der Betriebsrat das Durchführen einer Betriebsversammlung gänzlich, verstößt er damit gegen seine gesetzlichen Pflichten (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. April 1960, Az.: 1 Ta BV 1/60). In diesem Fall muss der Betriebsrat mit seiner Auflösung rechnen.

Zwei der regelmäßigen Versammlungen können zudem als Abteilungsversammlungen einberufen werden. Das heißt: Es versammeln sich lediglich Arbeitnehmer einer Abteilung, da dies zur sachgerechten Erörterung der Belange dieser Arbeitnehmer erforderlich ist.

Praxis-Tipp Versuchen Sie, sich mit Ihrem Arbeitgeber darüber zu einigen, dass auch  diese Versammlung während der Arbeitszeit stattfinden. Denn dann haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung