Schwerbehinderte Arbeitnehmer – Rechte und Pflichten

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben besondere Rechte und Pflichten, mit denen sich Arbeitgeber befassen sollten.

Schwerbehindert ist ein Mensch nach dem Gesetz, wenn er einen Grad der Behinderung von mindestens 50 aufweist und

  • seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder
  • eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Bundesgebiet hat.

Ein Mensch ist dann schwerbehindert und unterfällt den Regelungen des Schwerbehindertenrechts, wenn seine körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seine seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate so beeinträchtigt ist, dass für ihn die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert ist. Als Maßstab für die körperlichen, geistigen, psychischen oder sozialen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung gilt im Schwerbehindertenrecht der so genannte Grad der Behinderung (GdB), der in 10-er Schritten ausgedrückt wird.

Gleichgestellte Arbeitnehmer

Wer einen GdB von unter 50, aber mindestens 30 hat, kann einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gleichgestellt werden. Er hat dann annähernd die gleichen Rechte, mit Ausnahme des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Kollegen. Ein entsprechender Antrag ist bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen.

Die Rechte schwerbehinderter Kollegen

Die Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung und die des Betriebsrats ist es, die Eingliederung der schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu fördern (§ 80 Abs. 1, Nr. 4 BetrVG). Sie achten darauf, dass der Arbeitgeber die ihm obliegenden Verpflichtungen nach erfüllt. Sind die schwerbehinderten Mitarbeiter einmal eingestellt, geht es darum, dass der Betriebsrat ein Auge darauf hat, dass der Arbeitgeber die Rechte dieser Kollegen achtet. Denn schwerbehinderte Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer haben im Arbeitsverhältnis besondere Rechte.

So haben sie zum Beispiel

  1. einen Anspruch auf einige Tage zusätzlichen Urlaub,
  2. einen besonderen Kündigungsschutz und
  3. ein Recht, angeordnete Überstunden zu verweigern.

Wichtig: Kündigungsschutz

Beeinträchtigte Arbeitnehmer sollten vor allem bei einer drohenden Kündigung einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung beim Versorgungsamt bzw. einen Antrag auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Nur so können diese Arbeitnehmer von dem besonderen Schutz profitieren!

Bildnachweis: WavebreakMediaMicro / stock.adobe.com