Schwarzarbeit in der WEG – Achtung, auch der BGH kennt kein Pardon!

In einer Wohnungseigentumsanlage fällt immer Arbeit an: Der Garten muss gemacht, das Haus gereinigt, die Heizung gewartet oder gar repariert werden.

Im Laufe der Zeit kommt da schon einiges an Kosten zusammen. Da freut man sich als Wohnungseigentümer über jede kleine Chance, Kosten einzusparen.

So manche Eigentümergemeinschaft hat mit diesem Ziel schon mal den rechten Weg verlassen und sich auf Schwarzarbeit eingelassen. Doch das sollten Sie besser nicht tun, denn in Sachen Schwarzarbeit können Sie nur verlieren.

Gesetzlich geregelt: Vertrag bei Schwarzarbeit ungültig

Vereinbaren Sie mit einem Handwerks- oder Dienstleistungsunternehmen, dass Arbeiten „schwarz“, also ohne Rechnung und damit ohne Zahlung der gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgeführt werden, ist das nur auf den ersten Blick vorteilhaft. Ein solcher Vertrag verstößt gegen § 1 SchwarzArbG, was dazu führt, dass der gesamte Vertrag nichtig ist (§ 134 BGB).

Das bringt für beide Parteien Risiken mit sich, die meistens erst dann erkannt werden, wenn es schon zu spät ist.

Auftragnehmer: Risiko Zahlungsausfall

Der Auftragnehmer geht das Risiko ein, sein Geld trotz erbrachter Leistung nicht zu bekommen. Denn wenn Sie den vereinbarten Betrag nicht freiwillig zahlen, hat der Auftragnehmer keine Möglichkeit, das Geld vor Gericht einzuklagen.

In der Praxis verlangen viele Auftragnehmer daher die komplette Bezahlung oder aber einen hohen Vorschuss bereits vor Erbringung der Leistung.

Auftraggeber: keinerlei Gewährleistungsansprüche

Ein weitaus höheres Risiko gehen Sie oder Ihre Gemeinschaft als Auftraggeber ein, wenn Sie sich auf Schwarzarbeit einlassen. Wird nämlich die Arbeit nicht ordnungsgemäß ausgeführt, haben Sie keine Gewährleistungsansprüche (BGH, Urteil v. 01.08.13, Az. VII ZR 6/13). Mit anderen Worten: Hat der Unternehmer seine Arbeit schlampig ausgeführt, nicht fertig gestellt oder gar einen Schaden in Ihrer Wohnung oder am Gemeinschaftseigentum verursacht, können Sie

  • keine Nachbesserung, also die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung
  • keine Ersatzvornahme, also die Erbringung der Leistung durch ein anderes Unternehmen auf Kosten des Unternehmers,
  • keine Minderung, also die Herabsetzung des vereinbarten Lohns,
  • keinen Rücktritt, also das Lösen vom Vertrag wegen der Schlechtleistung verlangen.

Auch wenn es aufgrund der Schlechtleistung zu einem Schaden an Ihrer Wohnung oder am Gemeinschaftseigentum kommt, können Sie keinen Schadenersatz verlangen. Sie müssen den erlittenen Schaden dann aus eigener Tasche bezahlen. Und zu allem Überfluss haben Sie dann noch nicht einmal die Möglichkeit, bereits geleistete Zahlungen zurückzuverlangen (BGH, Urteil v. 11.06.15, Az. VII ZR 216/14).

Auch hat der BGH entschieden, dass die Nichtigkeit des Vertrags und der damit einhergehende Verlust aller Rechte auch dann Eintritt, wenn die Schwarzarbeit zwischen den Vertragsparteien erst nachträglich vereinbart wird. Aufgrund einer solchen nachträglichen Vereinbarung, einen Teilbetrag des Lohns ohne Rechnung zu zahlen, konnte der Auftraggeber im entschiedenen Fall die bezahlten 15.019 €, nicht zurückverlangen, obwohl er wegen Schlechtleistung vom Vertrag zurückgetreten war. Der Vertrag war aufgrund der nachträglichen „Ohne-Rechnung-Vereinbarung“ nichtig (Urteil v. 16.03.17, Az. VII ZR 197/16).

Fazit: Auch wenn es sich auf den ersten Blick verlockend anhört, sagen Sie unbedingt Nein zur Schwarzarbeit! Wenn hier etwas schiefgeht, zahlen Sie und Ihre Gemeinschaft nämlich ordentlich drauf!

Bildnachweis: K.- P. Adler / stock.adobe.com