Rechtsquellen des Arbeitsrechts: 5. Der Tarifvertrag

Die Inhaltsnormen eines Tarifvertrages haben unmittelbare Wirkung im Arbeitsverhältnis, sofern der Tarifvertrag kraft beiderseitiger Tarifbindung in den abschließenden Verbänden gilt. Im Arbeitsrecht ist der Tarifvertrag daher von großer Bedeutung.

Sicher wissen Sie, dass dem Tarifvertrag im Arbeitsrecht eine sehr große Bedeutung zukommt.

Sie finden in Tarifverträgen unter anderem Regelungen zu den meisten Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit, Arbeitsentgelt, Erholungsurlaub, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Prämien, Weihnachtsgeld und sonstige Sonderzahlungen, Altersteilzeit etc.

Diese nur beispielhafte Aufzählung des Inhalts von Tarifverträgen umfasst sogenannte Inhaltsnormen, die im Arbeitsverhältnis unmittelbare Wirkung ausüben, sofern der Tarifvertrag kraft beiderseitiger Tarifbindung in den abschließenden Verbänden gilt.

Allgemeinverbindlicherklärung beim Tarifvertrag
Eine Möglichkeit, im Rahmen des Arbeitsrechts eine zwingende Wirkung des Tarifvertrages herbeizuführen, ist die Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG durch den Bundesminister für Arbeits- und Sozialordnung.

Durch die Allgemeinverbindlicherklärung wird die Bindungswirkung des Tarifvertrages auf alle nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber der betreffenden Branche erweitert.

Darüber hinaus kann man die Geltung des Tarifvertrages mit nicht tarifgebundenen Parteien durch einzelvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag vereinbaren. Allerdings kann in diesem besonderen Fall auch zuungunsten des Arbeitnehmers später wieder davon abgewichen werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.