Rechtsquellen des Arbeitsrechts: 6. Die Betriebsvereinbarung

Die Wirkung von einer Betriebsvereinbarung erstrecken sich - mit Ausnahme der leitenden Angestellten - auf alle Arbeitnehmer. Im Arbeitsrecht sind Betriebsvereinbarungen auf betrieblicher Ebene das Pendant zum überbetrieblich geltenden Tarifvertrag.

Betriebsvereinbarungen sind Verträge zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, die nicht nur Rechte und Pflichten dieser Betriebsparteien begründen, sondern auch verbindliche Normen für alle Arbeitnehmer eines Betriebes formulieren.

Beachten Sie: Der Begriff der Betriebsvereinbarung ist im deutschen Arbeitsrecht nicht in einem Gesetz definiert. Vielmehr setzt das Betriebsverfassungsgesetz dieses Rechtsinstitut als vorhanden voraus und ordnet die unmittelbare und zwingende Wirkung der Betriebsvereinbarung zugunsten der Arbeitnehmer eines Betriebs an. Lediglich, wenn für Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag günstigere Regelungen vereinbart wurden, gehen diese der Betriebsvereinbarung vor (Günstigkeitsprinzip).

Eine Betriebsvereinbarung gilt in räumlicher Hinsicht ist dem jeweiligen Betrieb, für den sie abgeschlossen wurde. Lediglich Gesamt- und Konzernbetriebsvereinbarungen gelten konzernweit.

Beachten Sie: Betriebsvereinbarungen gelten für alle Arbeitnehmer des Betriebs mit Ausnahme der leitenden Angestellten. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Arbeitsverhältnis bei Abschluss der Betriebsvereinbarung bereits bestanden hatte.

Um arbeitsrechtliche Überschneidungen mit Tarifverträgen zu vermeiden sind Arbeitsbedingungen, die üblicherweise durch einen Tarifvertrag geregelt werden, nicht durch Betriebsvereinbarung regelbar. Dazu gehören insbesondere die sogenannten materiellen Arbeitsbedingungen, die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung regeln (Arbeitsentgelte, Wochenarbeitszeit, Urlaubsdauer, Urlaubsentgelt etc.).