Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht: Wer gekündigt wird, hat Anspruch auf eine Abfindung

Bei Kündigungen hört und liest man es immer wieder: "Wenn ich gekündigt werde, erhalte ich eine Abfindung". Das wird so häufig wiederholt, wie es falsch ist. Diese Annahme stellt wohl einen der populärsten Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht dar.

Abfindung wird nur selten automatisch gezahlt
Entgegen diesem typischen Fall von Rechtsirrtümern im Arbeitsrecht sieht die Situation aber ganz anders aus. Eine Abfindung erhalten Mitarbeiter nur in wenigen gesetzlichen Fällen quasi automatisch. In den meisten Fällen wird sie ausgehandelt, der Anspruch entsteht also gerade nicht automatisch mit der Kündigung.

Abfindung wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgehandelt
Sehr oft wird die Abfindung im Rahmen einer Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgehandelt. Da nicht ausgeschlossen ist, dass auch Arbeitgeber bei der Bewertung der Kündigungsgründe Rechtsirrtümer arbeitsrechtlicher Art aufgesessen sind, wird häufig versucht, die Angelegenheit gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden.

Als Arbeitgeber lässt man sich dann unter dem Gesichtspunkt der Risikoreduzierung auf den Vergleich ein. Die Arbeitsgerichte sind übrigens verpflichtet, zunächst auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken.

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung
Der Abfindungsanspruch gehört dann nicht zu den Rechtsirrtümern im Arbeitsrecht, wenn es sich um ein Abfindungsangebot im Sinne § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) handelt. Streng genommen handelt es sich dann um einen vertraglichen Abfindungsanspruch. Diesen können Sie im Fall einer betriebsbedingten Kündigung für den Fall anbieten, dass der Mitarbeiter nicht gegen die Kündigung klagt. Einzelheiten finden Sie dazu in § 1a KSchG.

Und schließlich gehört der Abfindungsanspruch auch dann nicht zu den Rechtsirrtümern im Arbeitsrecht, wenn eine Partei während des Kündigungsschutzprozesses den Antrag stellt, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Dies ist möglich, wenn es entweder dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen oder wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwartet werden kann. Rechtsgrundlage sind dann §§ 9 und 10 KSchG.