Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht: Kündigung während des Urlaubs geht nicht

Als Arbeitgeber müssen Sie manchmal eine Kündigung während des Urlaubs des Mitarbeiters aussprechen. Das kann z. B. erforderlich sein, damit die Kündigungsfristen bis zum geplanten Beschäftigungsende eingehalten werden. Oder, wenn der Arbeitnehmer noch keine sechs Monate bei Ihnen beschäftigt ist, dass Sie vermeiden wollen, dass das Kündigungsschutzgesetz für ihn eingreift. Dass eine Kündigung während des Urlaubs nicht möglich sei, gehört zu den typischen Rechtsirrtümern im Arbeitsrecht.

Es gibt kein gesetzliches Verbot der Kündigung während des Urlaubs. Daher ist auch die Grundlage für eine der häufigsten Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht nicht so einfach zu finden.

Kündigung während des Urlaubs ist möglich
Für eine Kündigung während des Urlaubs gelten genau die gleichen Voraussetzungen wie außerhalb des Urlaubs. So ist also z. B. die Schriftform einzuhalten. Probleme kann es möglicherweise bei der Beurteilung der Frage geben, wann die Kündigung zugegangen ist. Denn erst der Zugang der Kündigung setzt den Lauf der Kündigungsfrist und der Klagefrist in Kraft.

Grundsätzlich gilt aber auch hier, dass die Kündigung zugegangen ist, sobald sie so im Machtbereich des Empfängers gelandet ist, dass Kenntnisnahmemöglichkeit besteht. Die Probleme tauchen dann auf, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs verreist ist und ihm daher die Kenntnisnahme objektiv nicht möglich ist. Trotz dieser Probleme gehört es aber zu den Rechtsirrtümern im Arbeitsrecht, das eine Kündigung während des Urlaubs überhaupt nicht möglich sei. Dies ist so falsch.

Sie können sich in diesem Fall aber nicht auf die Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verlassen. Das wäre ein weiterer Fall der Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht. Denn der Arbeitnehmer hat in diesem Fall die Möglichkeit, einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage zu stellen, § 5 KSchG. Das muss innerhalb von zwei Wochen nach der Rückkehr aus dem Urlaub passieren und gegebenenfalls gemeinsam mit der Klage erledigt werden.