Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht: Eine Kündigung kann zurückgenommen werden

"Dann nehme ich die Kündigung eben zurück". Dass dies möglich sein soll, gehört zu den typischen Rechtsirrtümern im Arbeitsrecht. Dabei gilt: Ist die Kündigung einmal wirksam zugegangen, so kann sie nicht mehr zurückgenommen werden.

Kündigung zurücknehmen: Geht das?
Dass man eine Kündigung einfach zurücknehmen könne, wenn man es sich zwischenzeitlich anders überlegt hat oder festgestellt hat, dass die Kündigung schlechte Erfolgsaussichten hat, gehört zu den typischen Rechtsirrtümern im Arbeitsrecht.

Kündigung zurücknehmen: Klare Regelung im BGB
Dabei ist es nach dem BGB relativ einfach. Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang wirksam wird. Ist die schriftliche und ordnungsgemäß unterschriebene Kündigung also einmal im Machtbereich des Empfängers angekommen, ist sie auch wirksam. Zum Ende der jeweiligen Kündigungsfrist endet das Arbeitsverhältnis. Hier ist kein Raum für irgendwelche Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht.

Kündigung zurücknehmen: Beiderseitiges Einverständnis erforderlich
Die Rücknahmeerklärung kann man rechtlich als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu gleichen Bedingungen bewerten. Hierbei gilt aber, dass die Zustimmung der Gegenseite erforderlich ist. Eine einseitige Rücknahme der Kündigung ist damit nicht möglich.

Unter anderem, um hier für mehr Klarheit und weniger Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht zu sorgen, ist vor einigen Jahren eingeführt wurden, dass jede Kündigung schriftlich zu erfolgen hat (§ 623 BGB). Überlegen Sie es sich also genau, ob Sie eine Kündigung aussprechen wollen und rechtlich durchsetzen können, bevor Sie das Kündigungsschreiben aus der Hand geben. Denn hinterher sind Sie nicht mehr alleine "Herr des Verfahrens".