Personalgespräch: Nur ohne Anwalt

Beim Personalgespräch muss der Anwalt draußen bleiben. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hamm. Nach dem Urteil darf ein Arbeitnehmer, der von seinem Chef zum Personalgespräch gebeten wird, seinen Anwalt nicht mitbringen.
Die nordrhein-westfälischen Richter mussten über die Auseinandersetzung eines Mitarbeiters, der offensichtlich nur schwer auf seinen rechtlichen Beistand verzichten konnte, mit seinem Arbeitgeber entscheiden.
Der zu 50 Prozent schwerbehinderte Arbeitnehmer hatte im Herbst 2000 eine Rüge seines Arbeitgebers erhalten, weil er seinen Arbeitspflichten nicht zufriedenstellend nachkam. Im November setzte der Chef schließlich ein Personalgespräch mit dem Mitarbeiter an, um dessen Nachlässigkeiten zu besprechen. Zu diesem Gespräch kam es wegen einer längeren Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers aber nicht.

Der Arbeitgeber aber hatte die Schwierigkeiten auch rund sechs Monate später, nach der Genesung des Mitarbeiters, noch nicht vergessen und beraumte für April 2001 das zuvor ausgefallene Personalgespräch erneut an. Der Mitarbeiter ließ den Chef daraufhin wissen, dass er zu dieser Unterhaltung komme, wenn sein Rechtsanwalt anwesend sein könnte. Der Arbeitgeber lehnte dies aber ab.

Mit Recht, wie das Landesarbeitsgericht in Hamm befand. Die westfälischen Richter teilten die Auffassung des Arbeitgebers und begründeten dies damit, dass es eine selbstverständliche Pflicht des Mitarbeiters sei, an einem solchen Personalgespräch teilzunehmen. Diese Pflicht ergebe sich eindeutig aus dem Dienstverhältnis. Seine Dienstleistung müsse ein Arbeitnehmer aber stets höchstpersönlich erbringen und könne diese nicht auf einen Vertreter delegieren. Im Personalgespräch müsse der Mitarbeiter daher persönlich Rede und Antwort stehen.

Die Gefahr, dass ein Arbeitnehmer sich in einem solchen Gespräch mit seinem Arbeitgeber um Kopf und Kragen reden könne, sahen die Richter nicht. Schwerwiegende Fragen müsse ein Mitarbeiter grundsätzlich nicht sofort beantworten. Er könne sich vielmehr Bedenkzeit erbitten und dann Rücksprache mit seinem Anwalt halten. Dadurch sei der Arbeitnehmer hinreichend geschützt. Außerdem habe ein Mitarbeiter immer das Recht, ein Mitglied des Betriebsrates, dem er vertraut, zu den Personalgesprächen hinzuzuziehen.

Lediglich für den Fall, dass der Arbeitgeber seinerseits seinen Rechtsbeistand zu dem Personalgespräch bittet, darf auch der Arbeitnehmer seinen Anwalt mitbringen. Dies, so das Landesarbeitsgericht, gebiete schon die Waffengleichheit. Offen ließen die Richter indes die Frage, ob ein Mitarbeiter tatsächlich noch einen Rechtsbeistand braucht, wenn ihm sein Arbeitgeber schon nur noch mit seinem Anwalt entgegentreten möchte.

(Landesarbeitsgericht Hamm – Urteil vom 23. Mai 2001 – 14 Sa 497 /01)