Weiterbildungsmaßnahmen: Wenn Sie per Gesetz weiterbilden müssen

Einige Mitarbeitergruppen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Weiterbildungsmaßnahmen. Dazu gehören vor allem die Betriebsratsmitglieder und die Mitglieder des Betriebsratsgremiums. Lesen Sie, zu welchen Weiterbildungsmaßnahmen Sie, als Arbeitgeber, verpflichtet sind.
Verpflichtende Weiterbildungsmaßnahmen für den Betriebsrat
Bei Weiterbildungsmaßnahmen für den Betriebsrat müssen Sie entscheiden zwischen
a) Maßnahmen für jedes einzelne Betriebsratsmitglied und
b) für das Betriebsratsgremium.
a) Weiterbildungsmaßnahmen für jedes Betriebsratsmitglied
Während der Amtszeit hat jedes Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf insgesamt drei Wochen bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen (vier Wochen bei erstmaliger Wahl in den Betriebsrat).
Als Arbeitgeber dürfen Sie die Fortbildungszeit nicht auf den Urlaub anrechnen und müssen das Gehalt weiterzahlen. Die Schulungsmaßnahme muss jedoch geeignete Kenntnisse vermitteln (erforderliches Optimalitätskriterium).
Als Arbeitgeber sind Sie jedoch nicht dazu verpflichtet, die Weiterbildungskosten zu übernehmen. Die mit dem Besuch der Weiterbildung anfallenden Kosten, wie Sozialgebühren, Fahrtkosten, Hotelkosten können von Ihnen als Arbeitgeber jedoch auf freiwilliger Basis übernommen werden.

b) Weiterbildungsmaßnahmen für das Betriebsratsgremium
Mitglieder des Betriebsratsgremiums haben einen kollektiven Anspruch darauf, Weiterbildungsmaßnahmen, die vom Betriebsrat bestimmt werden, unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt zu werden.
Wichtig ist hierbei eine Verhältnismäßigkeit der Kosten. Gemäß § 40 BetrVG haben Sie als Arbeitgeber die mit dem Besuch der Schulung verbundenen Kosten (Schulungsgebühren, Fahrtkosten, Hotelkosten etc.) zu übernehmen.
BAG-Urteil zur Betriebsratsschulung (Urteil vom 19.07.1995 – Az.: 7 ABR 49/94)
Im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG sind Seminare nicht nur dann erforderlich, wenn sie Wissen über neue Gesetze, Tarifverträge etc. übermitteln. Vielmehr kommt es auf die konkrete Situation im Unternehmen sowie den Betriebsrat an.
Das Wissen muss einen unmittelbaren Bezug zur Betriebsratstätigkeit haben.