Beim Personalabbau müssen Sie Ihren Betriebsrat anhören, nicht aber auf ihn hören

In schwierigen Zeiten schlägt die Stunde des Betriebsrats. Steht Personalabbau Haus, verlangt der Betriebsrat sofort, an den Entscheidungen beteiligt zu werden. Dabei überschätzen viele Arbeitgeber und Betriebsräte in der Praxis die gesetzlichen Möglichkeiten zur Mitsprache beim Personalabbau.
Personalabbau ohne den Betriebsrat
Personalabbau und Kündigungen sind allein Arbeitgebersache. Treffen Sie als Arbeitgeber eine Kündigungsentscheidung, hat Ihr Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Auch wenn es manche Arbeitnehmervertreter gerne anders sehen würden: Personalabbau durch den Arbeitgeber kann der Betriebsrat definitiv nicht verhindern!
Betriebsratsanhörung bei Personalabbau
Nach § 102 Absatz 1 BetrVG müssen Sie als Arbeitgeber vor jeder Kündigung zwar Ihren Betriebsrat anhören. Das bedeutet aber nicht, dass es auf die Meinung der Arbeitnehmervertretung ankommt.
Auch wenn der Betriebsrat seine Bedenken gegen die Kündigung zum Ausdruck bringt oder einen Widerspruch einlegt, hindert Sie das nicht, trotzdem eine Kündigung auszusprechen. Für eine Kündigung brauchen Sie niemals die Zustimmung des Betriebsrats.

Doch Vorsicht: Oft wird die nicht erforderliche Zustimmung mit der unbedingt notwendigen Anhörung verwechselt. Als Arbeitgeber können Sie zwar grundsätzlich ohne das Einverständnis Ihres Betriebsrats kündigen. Trotzdem müssen Sie Ihren Betriebsrat vor einem Personalabbau anhören.

Halten Sie sich nicht an diese Formalie, ist die Kündigung nach § 102 Absatz 1 Satz 3 BetrVG automatisch unwirksam.
Eine Anhörung trotz Personalabbau scheidet aus, wenn das Arbeitsverhältnis auf andere Weise als durch eine Arbeitgeberkündigung, also beispielsweise durch
  • einen Aufhebungsvertrag,
  • Ablauf der Befristung,
  • Anfechtung des Arbeitsvertrags oder
  • Eigenkündigung des Arbeitnehmers
beendet wird.