Neues Renteneintrittsalter: Die Rente mit 67 beeinflusst auch die Altersteilzeit

Das neue Renteneintrittsalter, die Rente mit 67, ist beschlossen und wird ab 2012 stufenweise angehoben. Alle Arbeitnehmer ab Jahrgang 1947 und jünger sind betroffen. Davon beeinflusst wird die Altersteilzeit, die so ausgelegt ist, dass Mitarbeiter an ihrem Ende nahtlos in Rente gehen können. Damit kein Rentenabschlag erfolgt, wurde eine Vertrauensschutzregelung getroffen (§235 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV).
Nach dieser Vertrauensschutzregelung sind Mitarbeiter vom neuen Renteneintrittsalter ausgenommen, wenn sie zu den Jahrgängen bis 1954 gehören, das 65. Lebensjahr also spätestens 2019 vollenden und zum 31.12.2006 bereits die Altersteilzeit verbindlich vereinbart haben.
Für alle Mitarbeiter, die erst nach dem 31.12.2006 die Altersteilzeit vereinbart haben, oder dies beabsichtigen, gelten bereits die neuen Altersgrenzen. Da die Anhebung des Renteneintrittsalters stufenweise erfolgt, ist das Alter, in dem ein Mitarbeiter in Rente gehen kann, von Fall zu Fall verschieden.
Diese Tabelle gibt einen kurzen Überblick: 
Jahrgang
Renteneintrittsalter
1948
65 Jahre und 2 Monate
1949
65 Jahre und 3 Monate
1950
65 Jahre und 4 Monate
1951
65 Jahre und 5 Monate
1952
65 Jahre und 6 Monate
1953
65 Jahre und 7 Monate
1954
65 Jahre und 8 Monate
1955
65 Jahre und 9 Monate
1956
65 Jahre und 10 Monate
1957
65 Jahre und 11 Monate
1958
66 Jahre und 0 Monate
1959
66 Jahre und 2 Monate
1960
66 Jahre und 4 Monate
1961
66 Jahre und 6 Monate
1962
66 Jahre und 8 Monate
1963
66 Jahre und 10 Monate
1964
67 Jahre und 0 Monate

Tipp: Vor der Unterzeichung einer Altersteilzeitvereinbarung kann ein Arbeitnehmer seinen eigenen Rentenverlauf anfordern, und zwar indem er sich an den Deutschen Rentenversicherungsbund wendet.

Aktuelle Informationen zum Renteneintrittsalter und was Sie herausholen können finden Sie auf GeVestor.de.