Mündliche Aufhebung eines Umschulungsvertrags ist wirksam

Eine Arbeitnehmerin absolvierte eine Umschulung zur "Berufskraftfahrerin Personenverkehr", für deren Dauer sie Unterhaltsgeld von der Agentur für Arbeit erhielt. Nach einem Gespräch mit der Betriebsleitung ging diese von einer einvernehmlichen Aufhebung des Umschulungsvertrags aus. Die Umschülerin jedoch erkannte die mündliche Aufhebung nicht an.
Mündliche Aufhebung vor Gericht
Die Umschülerin erhob Klage auf Feststellung, dass das Umschulungsverhältnis weiterhin Bestand habe, weil eine mündliche Aufhebung des Vertrags rechtlich nicht möglich sei.
Urteil des BAG
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage ab. Die mündliche Aufhebung eines Umschulungsvertrags ist wirksam, weil sie nicht der Schriftform des § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedarf.
BAG,
Urteil vom 19.01.2006,
Az.: 6 AZR 638/04
Mündliche Aufhebung ist möglich
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf nach § 623 BGB der Schriftform. Beachten Sie jedoch, dass die Vorschrift allein auf Arbeitsverhältnisse (weisungsabhängige) Dienste gegen Entgelt erbracht werden. Dienstverhältnisse, die nicht die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweisen, werden von § 623 BGB nicht erfasst.
Sie können deshalb formlos aufgehoben werden. Ein solches reines Dienstverhältnis stellt beispielsweise das Umschulungsverhältnis dar. Die berufliche Umschulung soll gemäß § 1 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz (BbiG) lediglich zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

Hier ist eine mündliche Aufhebung möglich
Hier einige weitere Beispiele für Handlungen, die auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam sind:

  • Abschluss eines Arbeitsvertrags
  • Abschluss eines Änderungsvertrags
  • Abmahnung
  • Anhörung des Betriebsrats
  • Anfechtung des Arbeitsvertrags

Arbeitgeber-Tipp
Zur leichteren Beweisführung in einem eventuellen späteren Prozess sollten Sie trotzdem auch die oben genannten Handlungen schriftlich festhalten und von Ihren Mitarbeitern gegenzeichnen lassen.