Mobbing am Arbeitsplatz: Ausschlussfrist hilft nicht in jedem Fall

An sich ist eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag eine gute Möglichkeit, sich gegen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche abzusichern oder diese zumindest einzuschränken. Dass das aber nicht in jedem Fall von Mobbing am Arbeitsplatz funktioniert, musste sich ein Arbeitgeber vom Bundesarbeitsgericht sagen lassen.

In dem vom BAG mit Urteil vom 16.05.2007 entschiedenen Rechtsstreit (Az.: 8 AZR 709/06) verlangte ein Arbeitnehmer von seinem Ex-Arbeitgeber eine Entschädigung wegen Mobbings am Arbeitsplatz. Dieser Anspruch kann grundsätzlich tatsächlich bestehen. Allerdings wurde er in dem konkreten Fall noch vom LAG abgelehnt, weil die vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen zu Gunsten des Arbeitgebers greifen würden. Der Arbeitnehmer hatte sich schlicht zu spät gemeldet.

Ausschlussfrist bei Mobbing am Arbeitsplatz verhindert nicht immer Entschädigungsanspruch
Das war den Richtern am BAG zu einfach. Sie urteilten, dass eine Ausschlussfrist bei Mobbing am Arbeitsplatz nicht in jedem Fall den Entschädigungsanspruch verhindert. Wegen der Besonderheiten des Mobbings am Arbeitsplatz müsse eine Gesamtschau vorgenommen werden, ob einzelne Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein übergreifendes systematisches Vorgehen darstellen.

Länger zurückliegende Vorfälle sind zu berücksichtigen, wenn und soweit sie in einem Zusammenhang mit den späteren Mobbing-Handlungen stehen. Damit werden Ausschlussfristen bei systematischem Mobbing quasi ausgehebelt.

Auf Sie als Arbeitgeber erhöht das den Druck, sich schützend vor gemobbte Mitarbeiter zu stellen. Mobbing am Arbeitsplatz ist kein Kavaliersdelikt und hat nachgewiesenermaßen negative Auswirkungen auf die Produktivität und die Mitarbeiterfluktuation. Hinzu kommt das durch das Urteil gestiegene Risiko, dass Sie wegen Mobbing am Arbeitsplatz Entschädigungen zahlen müssen.