Mitarbeiterin schwanger? In diesem Fall ist eine Kündigung doch möglich

Ein Fall, wie er täglich in Deutschland vorkommt. Sie haben eine neue Mitarbeiterin eingestellt. Die Probezeit läuft noch. Sie sind sich nicht sicher, ob Sie während der Probezeit eine Kündigung aussprechen wollen. Und dann teilt Ihnen die neue Mitarbeiterin freudestrahlend mit, dass sie schwanger ist. Für die Mitarbeiterin natürlich ein Glücksfall, aber auch für Sie?

Jetzt kommt es auf den Kalender an, um zu beurteilen, ob eine Kündigung trotz der Schwangerschaft möglich ist.

Denn grundsätzlich sind schwangere Mitarbeiterinnen nach § 9 MuSchG vor jeder Kündigung geschützt. Dieser Kündigungsschutz nach MuSchG gilt während der Schwangerschaft und bis zu 4 Monate nach der Entbindung.

Kündigungsschutz auch in der Probezeit

Das gilt auch für Kündigungen in der Probezeit.

Voraussetzungen des Kündigungsschutzes

Dieser Kündigungsschutz gilt unter 2 Voraussetzungen.

  • Erstens muss die Mitarbeiterin tatsächlich schwanger sein und
  • zweitens muss Ihnen die Schwangerschaft bei Ausspruch der Kündigung bekannt sein.

Es reicht auch, wenn die Mitarbeiterin Sie innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Kündigung über die Schwangerschaft informiert. Ist diese Frist abgelaufen, ohne dass Sie über die Schwangerschaft informiert wurden, so schützt die Schwangerschaft grundsätzlich nicht vor der Kündigung.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die verspätete Mitteilung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Dann besteht doch Kündigungsschutz. Das kann z.B. der Fall sein, wenn sie selbst noch nicht über die Schwangerschaft informiert war und Sie unverzüglich nach Feststellung der Schwangerschaft unterrichtet. Die Ausnahme von der Ausnahme: War die Mitarbeiterin über die Schwangerschaft zwar nicht informiert, hat aber zwingende Anhaltspunkte missachtet und kommt es deshalb zum Überschreiten der Zweiwochenfrist, greift der Kündigungsschutz nicht. Aber beweisen Sie das erst einmal…

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