Mitarbeiter ohne bekannten Wohnsitz – und nun?

Im Normalfall haben Sie als Arbeitgeber die Kontaktdaten Ihrer Mitarbeiter. Trotzdem kommt es gelegentlich vor, dass ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter beispielsweise eine Kündigung zukommen lassen möchte, diese aber von der Post zurückbekommt. Oft findet sich dann ein Vermerk wie unbekannt verzogen oder ähnlich. Welche Möglichkeiten haben Sie als Arbeitgeber dann?

Möglichkeit 1: persönliche Übergabe

Die einfachste Möglichkeit ist es selbstverständlich, dem Mitarbeiter das Kündigungsschreiben dann persönlich auszuhändigen. Das kann zum Beispiel geschehen, wenn er am Arbeitsplatz erscheint. In vielen Fällen wird das aber daran scheitern, dass der Mitarbeiter überhaupt nicht mehr erscheint, etwa weil er krankgeschrieben ist.

Wissen Sie aus den bisherigen Kontakten zu Ihrem Mitarbeiter etwas über seine Hobbys oder Freizeitgestaltung, können Sie ihn auch zum Beispiel abends nach seinem Fußballtraining abfangen und ihm das Kündigungsschreiben aushändigen. Nehmen Sie in einem solchen Fall einen Zeugen mit. Sonst wird es später sehr schwer werden, die Übergabe der Kündigung zu beweisen.

Möglichkeit 2: Einwohnermeldeamt

Ist Ihnen der Aufenthaltsort Ihres Mitarbeiters unbekannt, zum Beispiel weil Post zurückgekommen ist, und wollen Sie die Kündigung möglichst schnell zustellen, hilft als aller erstes eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt. Wenden Sie sich an das Einwohnermeldeamt, das für den bisherigen Wohnsitz zuständig war. Möglicherweise hat er dort nach einem Umzug eine neue Adresse angegeben und lediglich versäumt, sie auch Ihnen mitzuteilen.

Möglichkeit 3: öffentliche Zustellung

Helfen diese beiden Möglichkeiten nicht weiter, so gibt es eine oft unbekannte Methode. Wenn der Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist, können Willenserklärungen wie Kündigungen auch öffentlich zugestellt werden. Geregelt ist das ganze § 132 BGB. Wenden Sie sich dazu an das Amtsgericht, das für den letzten bekannten Wohnsitz zuständig war. Die öffentliche Zustellung wird dann im Gericht durch Aushang oder elektronisch bekannt gemacht. Ihr Kündigungsschreiben gilt dann als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist.

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