Lohnfortzahlung: So bekommen Sie Ihr Geld zurück (Teil 1)

Gerade für Kleinbetriebe ist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oftmals eine hohe Belastung. Nicht nur, dass Sie den Arbeitsausfall kompensieren müssen. Zusätzlich haben Sie auch noch Lohnfortzahlung zu leisten. Dabei gibt es ein Mittel, mit dem Sie sich einen großen Teil der geleisteten Lohnfortzahlung zurück holen können.

Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) gibt insbesondere kleinen Unternehmen, die in der Regel nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen, die Möglichkeit, sich einen großen Teil der geleisteten Lohnfortzahlung erstatten zu lassen.

Erstattet werden Lohnfortzahlung und Sozialversicherungsbeiträge
Erstattet wird die geleistete Lohnfortzahlung in Höhe von 80% zuzüglich der auf die Lohnfortzahlung geleisteten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

Antrag auf Erstattung der Lohnfortzahlung
Die als Lohnfortzahlung geleisteten Beträge werden nur auf Ihren Antrag erstattet. Zuständig sind die Krankenkassen. Die im Einzelfall zuständige Krankenkasse ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

Für die Erstattung der Lohnfortzahlung zuständige Krankenkasse

Mitarbeiter ist gesetzlich versichert

Richten Sie Ihren Antrag auf Erstattung der Lohnfortzahlung an díe Krankenkasse, in der er versichert ist.

Mitarbeiter ist Minijobber

Für Ihren Antrag auf Erstattung der Lohnfortzahlung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gesetzlich zuständig.

Mitarbeiter ist nicht bzw. privat versichert

Für Ihren Antrag auf Erstattung der Lohnfortzahlung ist die Krankenkasse zuständig, bei der der Arbeitnehmer zuletzt versichert war. War er noch nie versichert, so können Sie sich die Krankenkasse aussuchen (§ 2 Abs. 1 AAG iVm § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V).

Holen Sie sich auch die in der Vergangenheit gezahlte Lohnfortzahlung zurück
Wenn Sie es in der Vergangenheit versäumt haben, sich die geleistete Lohnfortzahlung erstatten zu lassen, ist es noch nicht zu spät. Nach § 6 AAG verjährt der Erstattungsanspruch erst nach 4 Jahren. Die Frist beginnt jeweils am Ende des Jahres, in dem Sie die Lohnfortzahlung gezahlt haben.

Beispiel: Im Jahr 2009 können Sie noch die Erstattung der Lohnfortzahlung und der darauf entrichteten Arbeitgeberbeiträge aus den Jahren 2005 und später beantragen.