Das letzte Mittel ist die Untätigkeitsbeschwerde

Die Untätigkeitsbeschwerde ist das letzte Mittel, um ein Verfahren, das völlig zum Stillstand gekommen ist, wieder anzukurbeln. Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer stritt um ausstehenden Lohn, nach einem erfolglosen Gütetermin ließ das Gericht das Verfahren "einschlafen". Nachfragen zum Sachstand wurden ignoriert.

Nach zwei Jahren, in denen nichts passierte, wandte sich der der Arbeitnehmer schließlich mit einer Untätigkeitsbeschwerde an die nächsthöhere Instanz, das Landesarbeitsgericht (LAG) Chemnitz, das dem Arbeitsgericht Beine machte: Der Beschwerde wurde stattgegeben, das Verfahren sollte innerhalb einer sechswöchigen Frist zügig vorangetrieben werden (LAG Chemnitz vom 14.03.2008, Az. 3 Ta 347/07 (7)).

Wird einer Untätigkeitsbeschwerde stattgegeben, kommt danach die Aufforderung, das Verfahren innerhalb einer bestimmten Frist voranzutreiben, denn entscheiden darf die nächsthöhere Instanz in der Sache nicht.

Wenn Sie in Versuchung sind, zu einer Untätigkeitsbeschwerde zu greifen, bedenken Sie, dass es nur das letzte Mittel sein sollte, wenn das Gericht sich wirklich nicht rührt, d.h., wenn es zu einem anhaltenden und völligen Stillstand des Verfahrens gekommen ist. Setzen Sie sie nicht voreilig ein, denn immerhin beschweren Sie sich bei der nächsten Instanz ernsthaft über den in Ihrer Sache zuständigen Richter.

Eine Untätigkeitsbeschwerde kann unter diesen Bedingungen eingelegt werden:

  • das Verfahren wird überdurchschnittlich verzögert, weil das Gericht untätig ist,
  • der Stillstand des Verfahrens kann nicht sachlich gerechtfertigt werden,
  • die Verzögerung entspricht einem Rechtsverlust oder einer Rechtsverweigerung
  • weiterer Stillstand ist den Parteien nicht zuzumuten.