Kündigungsschutzklage: Wann die Verspätung unproblematisch ist

Grundsätzlich ist eine Kündigungsschutzklage nur zulässig, wenn sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben wird. Aber es gibt Ausnahmen.

Allerdings sind die Gerichte bei der Annahme von Ausnahmen zurückhaltend. So reicht Krankheit oder ein Krankenhausaufenthalt alleine nicht aus (z. B. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.02.2008, Az. 6 Ta 22/08).

Die 3-Wochen-Frist des § 5 KSchG kann ausnahmsweise dann überschritten und die verspätete Klage zugelassen werden, wenn der Arbeitnehmer alles Erdenkliche getan hat, um eine Verspätung zu vermeiden.

Das LAG Baden-Württemberg hat z. B. eine verspätet eingelegte Klage für zulässig erachtet, wenn die in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfene Kündigung ihm von Familienangehörigen vorenthalten wurde (Urteil vom 07.05.2008, Az. 12 Sa 63/08). Das Glück des Arbeitnehmers war, dass er den Richtern glaubhaft machen konnte, dass er seine Familienangehörigen angewiesen hatte, ihm Kündigungsschreiben auszuhändigen.

Tipp für Arbeitnehmer

Wenn Sie damit rechnen müssen, dass Ihnen solche Schriftstücke nicht unverzüglich vorgelegt werden, bitten Sie Ihre Familienangehörigen oder sonstigen Mitbewohner in Anwesenheit eines neutralen Zeugen darum, dass man Ihnen Post sofort vorlegt. Dann können Sie innerhalb von 2 Wochen nachdem Sie festgestellt haben, dass Ihnen die Kündigung nicht ausgehändigt wurde, einen Antrag gem. § 5 KSchG auf Zulassung der verspäteten Kündigungsklage stellen.

Bildnachweis: eschwarzer / stock.adobe.com