Warum Sie in der Kündigung keinen Kündigungsgrund angeben sollten

Weit verbreitet ist der Irrglaube, als Arbeitgeber wären Sie verpflichtet, bereits in dem Kündigungsschreiben einen Kündigungsgrund anzugeben. Das ist nicht nur falsch, in vielen Fällen ist die Angabe des Kündigungsgrundes im Kündigungsschreiben sogar ein taktischer Fehler.

Kündigungsgrund: Legen Sie sich nicht fest
"Alles, was Sie ab jetzt sagen, kann gegen Sie verwendet werden." Dieser aus Krimis bekannte Satz gilt sinngemäß auch für Kündigungsschreiben, insbesondere, wenn Sie den Kündigungsgrund angeben. 

Kündigungsgrund: Keine gesetzliche Pflicht zur Angabe
Gesetzlich sind Sie in der Regel nicht verpflichtet, bereits im Kündigungsschreiben einen Kündigungsgrund anzugeben. § 623 BGB sieht für die Kündigung lediglich Schriftform vor, von Angabe des Kündigungsgrundes ist dort nicht die Rede. Daher reicht der einfache Satz:

Hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß zum nächstzulässigen Termin.

Wenn Sie den Kündigungsgrund angeben, geben Sie dem Arbeitnehmer evtl. sogar "Munition" für den Kündigungsschutzprozess an die Hand. Ihm wird die Vorbereitung erleichtert. Zudem wird das Nachschieben von später eingetretenen oder festgestellten Kündigungsgründen im Prozess schwerer.

Wenn Sie ganz sicher sind, dass Ihre Kündigung vor dem Arbeitsgericht standhalten wird, können Sie überlegen, ob Sie durch die Angabe des Kündigungsgrundes bereits im Kündigungsschreiben eine gerichtliche Auseinandersetzung verhindern können. Je schwerer und eindeutiger der Kündigungsgrund und die Beweislage, desto eher kann das funktionieren.

Kündigungsgrund angeben: Ausnahme bei Ausbildungsverhältnissen
Keine Regel ohne Ausnahme. § 22 Berufsbildungsgesetz sieht für die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses nach der Probezeit zwingend die Angabe des Kündigungsgrundes in der schriftlichen Kündigung vor.

Kündigungsgrund angeben: Ausnahme bei schwangeren Arbeitnehmerinnen
Auch bei der Kündigung werdender Mütter ist nach § 9 Abs. 3 MuSchG die Angabe des Kündigungsgrundes erforderlich.

Kündigungsgrund bei betriebsbedingter Kündigung mit Abfindungsangebot, § 1a KSchG
Bei einer betriebsbedingten Kündigung können Sie nach § 1a KSchG eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden, wenn Sie gleichzeitig mit der Kündigung ein Abfindungsangebot unterbreiten, falls der Arbeitnehmer auf einen Kündigungsschutzprozess verzichtet und der davon Gebrauch macht.

In diesem Fall müssen Sie bereits in der Kündigung darauf hinweisen, dass die Kündigung auf "dringende betriebliche Erfordernisse" gestützt ist, § 1a Abs. 1 Satz KSchG.

Kündigungsgrund angeben bei fristloser Kündigung?
Selbst bei einer fristlosen Kündigung brauchen Sie im Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund nicht anzugeben. Erst wenn, der Arbeitnehmer die Angabe des Kündigungsgrundes verlangt, müssen Sie den bzw. die Kündigungsgründe unverzüglich schriftlich mitteilen, § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB.

Kündigungsgrund bei Betriebsratsanhörung
Gegenüber dem Betriebsrat müssen Sie bei der vor Ausspruch der Kündigung erforderlichen Anhörung (§ 102 BetrVG) den Kündigungsgrund angeben. Andernfalls ist der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört und die Kündigung alleine aus diesem Grund unwirksam.

Kündigungsgrund erforderlich
Um Missverständnissen vorzubeugen: Auch, wenn Sie in den meisten Fällen dem Arbeitnehmer gegenüber keinen Kündigungsgrund angeben müssen, sie müssen doch einen haben (soweit das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist). Und spätestens beim Arbeitsgericht müssen Sie dann die Kündigung begründen.