Wann Selbstbeurlaubung ausnahmsweise kein Grund für eine fristlose Kündigung ist

Eines vorweg: Im Normalfall verstehen die Arbeitsgerichte bei Selbstbeurlaubung wenig Spaß. In der Regel ist hierbei eine Kündigung, oft sogar eine fristlose Kündigung, möglich. Aber eben nur in der Regel, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.11.2010, Aktenzeichen: 10 Sa 1823/10, zeigt. Als Arbeitgeber haben Sie einige Grenzen zu beachten.

Grundsätzlich ist sich die Rechtsprechung einig, dass Sie bei Selbstbeurlaubung und beharrlicher Arbeitsverweigerung sogar zu einer fristlosen Kündigung berechtigt sein können.

Selbstbeurlaubung: Das führte zu Kündigung
Das LAG Berlin-Brandenburg machte hiervon jedoch eine Ausnahme: Eine Mitarbeiterin der Bundesagentur für Arbeit war seit 32 Jahren beschäftigt. Laut Tarifvertrag war sie nur noch außerordentlich kündbar. Vor der fraglichen Selbstbeurlaubung und der anschließenden Kündigung war sie knapp sechs Monate krank. Gut zwei Monate vor der Selbstbeurlaubung bat sie um Übersendung des Urlaubsblattes. Sie informierte ihren Arbeitgeber, dass ihre Krankenkasse sie aufgefordert habe, einen Reha-Antrag zu stellen und der behandelnde Arzt ihr außerdem angeraten habe, kurzzeitig nach Arbeitsaufnahme zur besseren Gesundung in den Urlaub zu fahren. 

Der Arbeitgeber lehnte diesen Urlaubsantrag aus betrieblichen Gründen ab, da die Personalsituation sehr angespannt war. Sie wurde ausdrücklich aufgefordert, die Arbeit nach Ende der Arbeitsunfähigkeit wieder aufzunehmen. Unter Hinweis auf die Empfehlung des Arztes trat die Arbeitnehmerin den Urlaub jedoch im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit an. Wegen dieser Selbstbeurlaubung erfolgte die Kündigung.

Das Arbeitsgericht bestätigte die Kündigung. Das Landesarbeitsgericht kassierte die Kündigung wegen Selbstbeurlaubung jedoch in der zweiten Instanz. Nach Ansicht der LAG-Richter führte die Interessenabwägung ausnahmsweise dazu, dass die Kündigung wegen Selbstbeurlaubung unwirksam war.

Diese besonderen Umstände verboten die Kündigung wegen Selbstbeurlaubung
Es half dem Arbeitgeber nicht, dass er den Urlaub mehrfach abgelehnt hatte und zudem noch auf das Fehlen einer Urlaubsbewilligung einschließlich der Ankündigung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung hingewiesen hatte. Über all dies hatte sich die Arbeitnehmerin hinweggesetzt und aus eigennützigen Motiven zur Selbstbeurlaubung gegriffen. Betriebliche Belange hat sie dabei noch nicht einmal ansatzweise berücksichtigt.

Die LAG-Richter machten klar, dass dies an sich durchaus zur Begründung einer fristlosen Kündigung geeignet sei. Sie entschieden in diesem Fall aus folgenden Gründen aber anders:

  • Die Mitarbeiterin hat rund 31 Jahre ohne Beanstandung gearbeitet.
  • Die Richter gingen von schlechten Chancen auf dem Arbeitsmarkt aus, da die Mitarbeiterin ihr gesamtes Berufsleben bei dem sehr spezifischen Arbeitgeber beschäftigt war.
  • Die Mitarbeiterin nahm an, dass sie noch nicht wieder voll genesen war und deshalb den Urlaub zu weiteren Genesung brauchte. Sie konnte sich dazu auf die Aussagen des Arztes stützen.
  • Der Arbeitgeber hatte keine konkreten Ablaufstörungen durch die Selbstbeurlaubung darlegen können.

Tipp für Sie bei Selbstbeurlaubung
Egal, ob man dieses Urteil nachvollziehen kann oder nicht, grundsätzlich kann die Selbstbeurlaubung zur Kündigung führen. Ihre Chancen in einem eventuellen Kündigungsschutzprozess nach der Kündigung wegen Selbstbeurlaubung werden aber noch größer, wenn Sie mögliche Betriebsablaufsstörungen darlegen und sogar beweisen können. Damit erhöhen Sie Ihre Chancen in der bei einer fristlosen Kündigung auf jeden Fall vorzunehmenden Interessenabwägung.