Wann der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage unwirksam ist

Wenn ein Arbeitnehmer auf das Recht, Kündigungsschutzklage zu erheben, ohne Gegenleistung direkt nach der Kündigung verzichtet, und dieser Verzicht über ein Formular erfolgt, das ihm vom Arbeitgeber vorgelegt wird, ist er ungültig. Das besagt ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG). In dem Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, der zusammen mit zwei Kolleginnen fristlos gekündigt worden war.

Die drei Arbeitnehmerinnen waren in einem Zeitraum tätig gewesen, in dem Tageseinnahmen von zwei Tagen verschwunden waren, ohne dass sich die Angelegenheit aufklären ließ. Eine Mitarbeiterin erhielt die Kündigung mittels eines Formulars, auf dem unter der Kündigungserklärung stand: „Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf eine Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.“

Unangemessene Benachteiligung

Die Arbeitnehmerin unterschrieb zwar das Formular, bestritt aber, für das Verschwinden des Geldes verantwortlich zu sein. Trotz der Verzichtserklärung klagte sie gegen den Arbeitgeber und hatte damit Erfolg. Sie konnte trotz des Verzichts Kündigungsschutzklage erheben, da der vorformulierte Klageverzicht sie im Sinne des § 307 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unangemessen benachteiligte und daher unwirksam war.

Kündigungsschutzgesetz

Der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage stellt eine unangemessenen Benachteiligung dar, wenn der Arbeitnehmer keine Gegenleistung erhält, und zwar, weil dann der Verzicht einen Nachteil für den Arbeitnehmer darstellt und damit nicht dem § 4 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes entspricht (BAG, 06.09.2007, Az. 2 AZR 722/06). Ein Arbeitnehmer muss solch einen Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage nicht akzeptieren, also nicht unterschreiben. Tut er dies trotzdem, ist die Erklärung unwirksam.

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