Verhaltensbedingte Kündigung: Die wichtigsten Gründe (Teil 3)

Informieren Sie sich über das Thema verhaltensbedingte Kündigung! Sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer sind Sie abgesichert, wenn Sie über Rechte und Schutz im Bereich Kündigung informiert sind. Mit den folgenden Regeln zur verhaltensbedingten Kündigung pflegen Sie immer den richtigen Umgang auf Ihrer Arbeitsstelle.

Verhaltensbedingte Kündigung: Welche Regeln gelten für Internet und E-Mail?
Wenn ein Mitarbeiter verbotenerweise Internet und Telefon von seinem Arbeitsplatz aus für private Zwecke nutzt, kann das ein Grund für die verhaltensbedingte Kündigung sein. Bei einem schwerwiegenden Fall kann die Kündigung auch fristlos erfolgen (BAG, Urteil vom 07.07.2005, Aktenzeichen: 2 AZR 581/04).

Sollte der Mitarbeiter eine Anonymisierungssoftware eigenständig heruntergeladen und installiert haben, stellt dies eine eigenmächtige Änderung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel dar und die arbeitsvertraglichen Pflichten werden verletzt. Diese Vertragsverletzung macht auch eine fristlose Kündigung möglich (BAG, Urteil vom 12.01.2006, Aktenzeichen: 2 AZR 179/05).

Verhaltensbedingte Kündigung: Betreiben Sie eine Konkurrenztätigkeit?
Eine fristlose und außerordentliche Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitarbeiter das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot bricht. Bei dieser Konkurrenztätigkeit kommt es nicht darauf an, wie groß der entstandene Schaden ist oder ob bereits Kunden abgeworben wurden. Die Überschreitung des arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbots allein reicht aus, um eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen (BAG, Urteil vom 25.04.1991, Aktenzeichen: 2 AZR 624/90).

Verhaltensbedingte Kündigung: Thema Lohnpfändungen
Eine Lohnpfändung allein genügt nicht, um den betreffenden Mitarbeiter zu kündigen. Kann allerdings nachgewiesen werden, dass die Lohnpfändungen einen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand verursachen und damit eine Störung des Betriebsablauf einhergeht, kann eine Kündigung berechtigt sein (BAG, Urteil vom 04.11.1981, Aktenzeichen: 7 AZR 264/79).

Verhaltensbedingte Kündigung: Mobbing am Arbeitsplatz?
Können Sie nachweisen, dass sich einer Ihrer Mitarbeiter an Mobbing beteiligt, dann ist eine verhaltensbedingte Kündigung möglich. Schwere Spezialfälle können auch eine außerordentliche, fristlose Kündigung ermöglichen (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.01.2000, Aktenzeichen: 9 Sa 473/99).

Verhaltensbedingte Kündigung: Wie verhält es sich mit Nebentätigkeiten?
In Sachen Nebentätigkeiten ist vor allem wichtig, ob Ihre Nebentätigkeit genehmigt ist oder nicht. Wenn Sie einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nachgehen, kann das zur ordentlichen, aber auch zur außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung führen, wenn die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden (BAG, Urteil vom 26.08.1976, Aktenzeichen: 2 AZR 377/75).

Bevor der Arbeitnehmer gekündigt wird, sollte man eine Abmahnung aussprechen. Wenn der Arbeitgeber die Nebentätigkeit bereits eine Zeit lang duldete, kann keine Kündigung ausgesprochen werden.

Eine Nebentätigkeit des Mitarbeiters kann vom Arbeitgeber nicht von vornherein abgelehnt werden. Grundsätzlich ist eine Nebentätigkeit aber unzulässig, wenn die Interessen des Betriebs verletzt oder beeinträchtigt werden.