Missbrauch von Payback-Karten rechtfertigt nicht automatisch eine fristlose Kündigung

Grundsätzlich sind Sie als Arbeitgeber berechtigt, einem Mitarbeiter, der Sie betrogen hat, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Aber keine Regel ohne Ausnahme.

So kassierte das LAG Hessen sowohl die von einem Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung als auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche, fristgemäße Kündigung wegen Betruges.

Folgendes war geschehen: Mitarbeiter eines Unternehmens hatten Gutschriften auf sogenannter Payback-Karten veranlasst. Allerdings wurde die gleiche Gutschrift mehrfach ausgeführt, so dass das Guthaben auf den Karten der Mitarbeiter bzw. ihrer Familienangehörigen in ungerechtfertigte Höhe wuchs.

Der Arbeitgeber reagierte darauf mit einer fristlosen und hilfsweise einer fristgemäßen Kündigung. Diese wurden allerdings von den Gerichten als unrechtmäßig behandelt (LAG Hessen, Urteil vom 06.09.2008, Az.: 6 Sa 384/08).

Grundsatz: Betrug berechtigt zur fristlosen Kündigung
Erfreulich ist, dass auch das das LAG Hessen in seiner Entscheidung festgestellt hat, dass ein Betrug zum Nachteil des Arbeitgebers grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Die Umstände des Einzelfalls führten hier jedoch zu einer anderen Entscheidung.

Aus diesem Grund war hier keine fristlose Kündigung möglich
Es waren in dem Unternehmen eine ganze Reihe von Mitarbeitern durch dieses Verhalten aufgefallen. Dabei war nicht ganz klar, ob es eindeutige Arbeitsanweisungen gegeben hatte, die die mehrfache Gutschrift verhinderten. Entscheidend für das Kassieren der fristlosen Kündigung war aber ein anderer Umstand. Der Arbeitgeber hatte nämlich nicht allen Mitarbeitern, die entsprechende Gutschriften vorgenommen hatten, eine fristlose Kündigung ausgesprochen.

Die gekündigten Mitarbeiter konnten mehrere Kollegen namentlich benennen, denen bei gleichem Verhalten nicht gekündigt worden war. Der Arbeitgeber konnte das nicht widerlegen und auch keine Gründe für die ungleichmäßige Behandlung vortragen.

Durch dieses Verhalten hat der Arbeitgeber nach Ansicht des Gerichts gezeigt, dass das fragliche Verhalten nicht so schwerwiegend war, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist. Daher sei eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen. Da diese nicht vorlag, hätte nicht gekündigt werden dürfen.

Fristlose Kündigung und Gleichbehandlungsgrundsatz
Die Richter betonten, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz bei einer fristlosen Kündigung nicht unmittelbar anzuwenden sei. Entscheidend seien jeweils die Umstände des Einzelfalls. Mittelbar sei er jedoch doch anwendbar. Der Arbeitgeber müsse Gründe dafür angeben, warum er bei gleichem Fehlverhalten in einem Fall dem Arbeitnehmer gegenüber eine fristlose Kündigung ausspreche, in einem anderen gleich gelagerten Fall jedoch nicht.