Kündigung wegen Strafanzeige des Mitarbeiters – wann sind Sie als Chef im Recht?

Wenn ein Mitarbeiter gegen seinen Chef Strafanzeige erstattet, ist es naheliegend, dass dieser das Arbeitsverhältnis kündigen will. Doch wann ist eine solche Kündigung gerechtfertigt und wann greift der Kündigungsschutz?

In dem vorliegenden Fall sollte ein Universitätsangestellter in einen anderen Forschungsbereich versetzt werden, war damit aber ganz und gar nicht einverstanden. Er versuchte sich mit allen Mitteln zu wehren und erstattete schließlich sogar mehrere Strafanzeigen gegen seinen Chef, u.a. wegen Rechtsbeugung, Betrug  und Freiheitsberaubung.

Da er jedoch keinerlei Beweise für seine Behauptungen beibringen konnte, lehnte die Staatsanwaltschaft die Klage ab – mit dem Resultat, dass der Angestellte gegen seinen Vorgesetzten ein Klageerzwingungsverfahren einleitete. Das brachte das Fass zum Überlaufen: Der Arbeitgeber sprach eine fristlose Kündigung aus.

Der Mitarbeiter erhob daraufhin Kündigungsschutzklage, doch diese wurde nach einem Urteil des LAG Köln vom 27.10.2008 (Az.: 2 Sa 681/08) abgewiesen. Die Begründung der Richter leuchtet ein: Um nicht versetzt zu werden hatte der Angestellte völlig haltlose Vorwürfe gegen seinen Chef erhoben – dieser schwerwiegende Vertrauensbruch reichte in diesem Fall als Grundlage für die Kündigung aus.

Eine Kündigung ist auch bei einer Strafanzeige des Mitarbeiters nicht immer rechtens
Allerdings sind Sie als Arbeitgeber nicht immer berechtigt, wegen einer Strafanzeige seitens eines Mitarbeiters eine Kündigung auszusprechen. Wenn ein Angestellter auf tatsächlich in Ihrem Unternehmen herrschende Missstände aufmerksam machen will, ist er prinzipiell berechtigt, Strafanzeige zu erstatten.

Da er sich laut Arbeitsvertrag zur Loyalität verpflichtet hat, muss er jedoch zunächst versuchen, innerbetrieblich Abhilfe zu schaffen und kann sich erst, wenn er damit keinen Erfolg hat, außerbetrieblichen Beistand suchen.

Generell spielt es eine wichtige Rolle, ob der Mitarbeiter die Strafanzeige gegen seinen Chef wider besseres Wissen erstattet – sollte dies der Fall sein, ist eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt. Dies trifft ebenso zu, wenn die gestellte Strafanzeige das Ziel hat, dem Arbeitgeber zu schaden, denn auch dadurch wird das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber irreparabel gestört.

Für eine Kündigung gelten bei einer Strafanzeige des Mitarbeiters bestimmte Voraussetzungen

  • Der Mitarbeiter hat leichtfertig falsche oder bewusst unwahre Angaben gemacht.
  • Die Angaben des Mitarbeiters sind wahr, er hat aber vorher nicht versucht, innerbetrieblich Abhilfe zu schaffen und damit das Vertrauensverhältnis als Grundlage für eine Weiterbeschäftigung zerstört.
  • Der Mitarbeiter hat zur Vorbereitung der Strafanzeige vertrauliche Geschäftsunterlagen mitgenommen.

Achtung: Anders sieht es aus, wenn Sie Ihren Mitarbeiter beleidigt oder anderweitig angegriffen haben und dieser eine Zivilklage gegen Sie anstrebt. In diesem Fall verfolgt er mit der Strafanzeige seinerseits berechtigte Interessen und Sie können keine Sanktionen gegen ihn verhängen.