Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen: So einfach ist die Kündigung nicht

Unterschiedliche Religionen bei Mitarbeitern stellen besondere Herausforderungen an Sie als Arbeitgeber. Denn Sie müssen sich mit den unterschiedlichen religiösen Geboten auseinandersetzen. Mitunter kommt es sogar dazu, dass ein Mitarbeiter die ihm zugeteilte Aufgabe verweigert. Kann er sich bei dieser Arbeitsverweigerung auf religiöse Gründe stützen, so berechtigt Sie das nicht automatisch zu Kündigung.

Religiöse Gründe für eine Arbeitsverweigerung: Fallbeispiel
Dies hat das höchste deutsche Gericht für Arbeitssachen, das Bundesarbeitsgericht, mit Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 AZR 636/09 entschieden. Vorausgegangen war die Kündigungsschutzklage eines Mitarbeiters. Der Arbeitgeber hatte ihn wegen Arbeitsverweigerung entlassen. Der Mitarbeiter wehrte sich gegen die Kündigung, da er für seine Arbeitsverweigerung religiöse Gründe geltend machte.

Zu der Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen kam es, weil ein seit 1994 beschäftigter Mitarbeiter eines Großmarktes sich weigerte, in der Getränkeausgabe zu arbeiten. Als gläubigen Moslem sei es ihm aus religiösen Gründen verwehrt, an der Ausgabe von Alkohol mitzuwirken.

Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen und Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht stellte zunächst klar, dass eine Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen ein Grund für eine Kündigung sein kann. Arbeitgeber sollten jetzt aber nicht vorschnell handeln.

Denn das BAG macht auch eine wichtige Einschränkung von der Kündigungsmöglichkeit. Eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen ist nämlich nur dann möglich, wenn keine naheliegenden anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Das BAG gibt Ihnen als Arbeitgeber damit auf, bestehende organisatorische Möglichkeiten zu nutzen, um den Mitarbeiter religionsgerecht und vertragsgemäß einzusetzen.

Und auch dem Arbeitnehmer liegt das Bundesarbeitsgericht eine Verpflichtung auf. Dieser muss dem Arbeitgeber genau mitteilen, worin die religiösen Gründe bestehen und aufzeigen, an welchen Tätigkeiten er sich konkret gehindert sieht. Also: Alleine mit dem Hinweis, religiöse Gründe würden ihm die Tätigkeit verbieten, wird sich der Mitarbeiter kaum durchsetzen können.

Bevor Sie eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen aussprechen
Das Urteil des BAG hat für Sie als Arbeitgeber einige Konsequenzen. Kommt es zu einer Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen, so sollten Sie vor einer Kündigung nachweisbar folgende Schritte einleiten:

  1. Fordern Sie den Mitarbeiter auf, konkret mitzuteilen, welche religiösen Gründe der Tätigkeit entgegen stehen und an welchen konkreten Tätigkeiten er sich gehindert sieht.
  2. Prüfen Sie, in wieweit Sie ihm im Rahmen des Arbeitsvertrages andere Aufgaben zuweisen können. Im Fall des BAG wurde die Sache unter anderem zur Aufklärung dieser Frage an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
  3. Weisen Sie dem Mitarbeiter gegebenenfalls eine andere vertragsgemäße Aufgabe zu oder organisieren Sie die Arbeitsabläufe – falls möglich – so, dass die religiösen Aspekte berücksichtigt werden.