Kündigung: Fehler bei der Anhörung des Betriebsrats vermeiden

Wenn Sie einen Betriebsrat haben, müssen Sie vor ausnahmslos jeder Kündigung zu der Kündigung anhören. Sonst ist die Kündigung alleine deshalb nach § 102 BetrVG unwirksam. Die gleiche Folge hat es, wenn die Anhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt, wenn Sie also z. B. die Kündigungsgründe nicht ausreichend darlegen.

Das musste sich ein Arbeitgeber von dem Arbeitsgericht Kaiserslautern mit Urteil vom 23.04.2009, Az.: 7 Ca 25/09 sagen lassen. Ein Mitarbeiter hatte mit der Begründung gegen seine Kündigung geklagt, die Anhörung des Betriebsrates sei nicht einwandfrei gewesen.

Der Arbeitgeber hatte den Betriebsrat zwar zu der beabsichtigen Kündigung angehört. Allerdings hatte er die beabsichtige betriebsbedingte Kündigung lediglich pauschal mit dem Hinweis begründet, dass der Kündigung eine unternehmerische Entscheidung zu Grunde liege. Hinzu kam noch, dass der Arbeitnehmer zuletzt auf einem Arbeitsplatz beschäftigt wurde, der gar nicht gestrichen werden sollte.

Achten Sie auf diese Vorgaben bei der Anhörung zur Kündigung
Nach § 102 BetrVG ist für eine wirksame Kündigung Voraussetzung, dass Sie den Betriebsrat "substantiiert" über die maßgeblichen Kündigungsgründe informieren. Im Klartext heißt das, dass Sie alle aus Ihrer Sicht für die Kündigung sprechenden Tatsachen mitteilen müssen.

Der Betriebsrat muss alleine aufgrund Ihrer Mitteilung ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage sein, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme entscheiden können. Dazu gehören bei einer betriebsbedingten Kündigung z. B.

  1. die Darstellung dringender betrieblicher Gründe, d. h. von konkreten Tatsachen, die zum Wegfall konkreter Arbeitsplätze führen,
  2. Ausführungen zu Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen,
  3. Ausführungen zur Sozialauswahl, insbesondere zu vergleichbaren Arbeitnehmern und den Kriterien der Sozialauswahl.

Tipp: Das Gesetz sieht keine Schriftform für die Anhörung des Betriebsrates zur Kündigung vor. Da die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates aber im Prozess von Arbeitnehmerseite in der Regel bestritten wird, sollten Sie die Anhörung immer schriftlich vornehmen. Denn Sie sind beweispflichtig für die ordnungsgemäße Anhörung.

Und achten Sie auf die Einhaltung der Fristen. Bei einer ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat eine Woche Zeit, seine Bedenken mitzuteilen. Bei einer fristlosen Kündigung verkürzt sich der Zeitraum auf 3 Tage. Leiten Sie die Anhörung rechtzeitig ein, damit Sie die geplante Kündigungsfrist einhalten können.