Kündigung bei unangemessenem Verhalten in der Öffentlichkeit: Das müssen Sie beachten

Das ein unangemessenes Verhalten in der Öffentlichkeit eines Pressefotografen zu einer Kündigung führen kann, hat das BAG in einer Entscheidung vom 23.06.2008, Az. 2 AZR 283/08, entschieden. Lesen Sie hier, worauf es bei einer solchen Kündigung konkret ankommt.

Ein Pressefotograf muss sich – wie andere Mitarbeiter auch – in der Öffentlichkeit so verhalten, dass er den Ruf und die Beziehungen des Arbeitgebers zu Kunden und Informanten nicht durch unkorrektes Verhalten beschädigt. Tut er dies doch, so können Sie hierauf mit einer Kündigung antworten.

Allerdings geht das nicht in jedem Fall. Zumindest im Normalfall ist eine vorhergehende Abmahnung erforderlich. Das BAG hat in seiner Entscheidung ausdrücklich gefordert, dass sich aus der Abmahnung eindeutig ergeben müsse, welche Verhaltensweisen Sie fordern.

Das war der konkrete Fall, der zu der Kündigung führte
Der Fotograf hatte sich am Schauplatz eines Eisenbahnunglücks der Polizei gegenüber zwar als Pressefotograf bezeichnet, sich aber nicht entsprechend ausgewiesen, gleichwohl fotografiert. Nachdem er der Aufforderung, sich zu entfernen, nicht folgte, erhielt er einen Platzverweis. Als der Arbeitgeber die Fotos veröffentlichte, informierte die Polizei ihn über den Vorfall. Er sprach sodann eine Kündigung aus. Da keine wirksame Abmahnung vorlag, war die Kündigung unwirksam.

So wäre die Kündigung vorzubereiten gewesen
Als Arbeitgeber können Sie sich auf derartige Situationen vorbereiten. Und zwar, indem Sie bei Vorfällen, die wegen eines Verhaltens eines Mitarbeiters die oben angesprochenen nachteiligen Folgen haben, konsequent eine Abmahnung aussprechen und erst bei Wiederholung eine Kündigung erklären. Der Entscheidung des BAG folgend gehört in Ihre Abmahnung eine genaue Beschreibung des gewünschten Verhaltens. Im Falle des BAG hätte dies in der Abmahnung z. B. wie folgt formuliert sein können:

 … Wir fordern Sie daher auf, sich in Zukunft so zu verhalten, dass unsere Beziehungen zu Kunden und Informanten nicht gefährdet werden. Dazu gehört insbesondere, dass

  • Sie sich auf Verlangen nicht nur als Pressefotograf zu erkennen geben, sondern sich auch als solcher ausweisen,
  • Sie den Anordnungen der Polizei an Tatorten und Unglücksstellen Folge leisten