Kündigung auch bei Diebstahl geringwertiger Sachen

Bei Kündigungen wegen Diebstahl oder Unterschlagungen kommt es auf den Wert nicht an. Der Vorfall an sich reicht.

Mit einer in der Presse teilweise als zu hart bewerteten Entscheidung setzte das LAG Berlin-Brandenburg eine Tendenz der Rechtsprechung zu Kündigungen fort. Auch bei Diebstahl oder Unterschlagung geringwertiger Sachen ist eine Kündigung möglich. Denn es kommt dabei nicht auf den Wert, sondern den Vertrauensbruch an sich an (LAG Berlin-Brandenburg; Urteil vom 24.02.2009, Az.: 7 Sa 2017/08).

Beispiel für eine fristlose Kündigung
Eine Mitarbeiterin einem Supermarkt erhielt eine fristlose Kündigung, weil sie 2 Pfandbons einsetzte, die sie aus dem Kassenbüro genommen hatte. Diese hatten nur sehr geringen Wert, nämlich einmal 0,48 EUR und einmal 0,82 EUR. Trotz einer 30-jährigen Betriebszugehörigkeit erhielt sie deshalb eine fristlose Kündigung.

Zu Recht, wie das Arbeitsgericht und das LAG meinten. Das Gericht stellte fest, dass für eine Kassiererin unbedingte Zuverlässigkeit und absolute Korrektheit gelten muss.

Tipp bei Kündigungen
Seien Sie bei Unregelmäßigkeiten konsequent. Diese Entscheidung hat einmal mehr bestätigt, dass Sie bei Vermögensdelikten zu Ihrem Nachteil auch ohne Abmahnung eine fristlose Kündigung aussprechen können. Bei jeder fristlosen Kündigung sollten Sie immer auch hilfsweise eine ordentliche, fristgemäße Kündigung aussprechen, quasi als Reservefallschirm.