Kündigung als Arbeitnehmer: Darauf sollten Sie achten

Es geht wieder aufwärts in Deutschland. Für einige Arbeitnehmer auch ein Grund, über einen Stellenwechsel nachzudenken. Hier gibt es einige Hinweise, was man bei einer Kündigung als Arbeitnehmer beachten sollte.

Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2010 wird dazu führen, dass Kündigungen nicht nur von Arbeitgebern, sondern auch von Arbeitnehmern ausgesprochen werden. Viele Arbeitnehmer denken nach den Monaten des Gehaltsverzichts und der Kurzarbeit aktuell darüber nach, ihren bisherigen Arbeitsplatz aufgeben und bei einem anderen Chef neu zu starten.

Kündigung als Arbeitnehmer
Ähnlich wie bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber wird auch bei einer Kündigung als Arbeitnehmer dem Vertragspartner schriftlich erklärt, dass man das Arbeitsverhältnis beenden möchte. Die Kündigung durch den Arbeitnehmer muss vom Arbeitgeber – anders als vielfach vermutet – nicht angenommen oder gebilligt zu werden, um wirksam zu sein. Für die Wirksamkeit ist es lediglich erforderlich, dass die Kündigung durch den Arbeitnehmer bzw. das Kündigungsschreiben dem Arbeitgeber zugeht.
Anders als bei einer Arbeitgeberkündigung wird bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer in der Regel vom Arbeitgeber aber keine Abfindung gezahlt.

Alternative zur Kündigung: Der Aufhebungsvertrag
Neben einer Kündigung als Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis auch durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden.
Für Arbeitnehmer kann es nämlich durchaus von Vorteil sein, das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung, sonder durch einen Aufhebungsvertrag aufzulösen. Insbesondere können sie mithilfe eines Aufhebungsvertrages häufig schneller eine neue Stelle antreten.

Form der Kündigung als Arbeitnehmer
Die Kündigung durch den Arbeitnehmer wird in der Regel als ordentliche (fristgerechte) Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist oder der davon gegebenenfalls abweichenden tarifvertraglichen oder einzelvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist ausgesprochen.
Lediglich bei Vorliegen eines "wichtigen Grundes" kann eine Kündigung durch den Arbeitnehmer als außerordentliche (fristlose) Kündigung erklärt werden.
Eine außerordentliche, fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer setzt einen wichtigen Grund voraus, der es dem Arbeitnehmer unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Vor einer außerordentlichen Kündigung muss der Arbeitnehmer alle nach den jeweiligen Umständen milderen Mittel – insbesondere eine ordentliche Kündigung – geprüft haben. Für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer kommen u. a. folgende Gründe in Betracht:

  • Der Arbeitgeber kommt mit der Zahlung des Lohns zeitlich oder dem Betrag nach erheblich in Verzug.
  • Der Arbeitgeber gefährdet vorsätzlich oder grob fahrlässig das Leben oder die Gesundheit des Arbeitnehmers oder ordnet häufig ein erhebliches Überschreiten der Höchstarbeitszeiten an.
  • Der Arbeitgeber begeht Straftaten gegen den Arbeitnehmer.

Bei einer ordentlichen Kündigung als Arbeitnehmer müssen Sie grundsätzlich keine Begründung angeben, damit Ihre Kündigung rechtswirksam ist. Allerdings ist auch eine Kündigung durch Arbeitnehmer an bestimmte Kündigungsfristen und Termine gebunden.

Fristen bei einer Kündigung durch Arbeitnehmer
Bei der Kündigung als Arbeitnehmer gelten für Arbeiter und Angestellte gesetzliche Kündigungsfristen. Die Mindestkündigungsfrist, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einer Kündigung einzuhalten haben, beträgt vier Wochen (28 Kalendertage) zum 15ten des Monats oder zum Ende eines Kalendermonats. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen.

  • Ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt worden ist, kann einzelvertraglich in den ersten drei Monaten eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren. Diese kürzere Frist bezieht sich allerdings nur auf die Kündigung als Arbeitnehmer, nicht auf eine Kündigung, die vom Arbeitgeber ausgeht.
  • In kleinen Unternehmen (mit regelmäßig nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmern) können Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihren Arbeitsverträgen eine vierwöchige Grundkündigungsfrist ohne festen Kündigungstermin vereinbaren. Diese Frist gilt dann nicht nur bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer, sondern auch bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber.
  • Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist – sofern nichts anderes vereinbart wird – zwei Wochen. Diese Frist gilt auch bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer.

So formulieren Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung
Auch eine Kündigung durch den Arbeitnehmer muss deutlich und zweifelsfrei formuliert sein. Unklare oder zweideutige Formulierungen gehen zulasten des Kündigenden.
In der Kündigung bzw. dem Kündigungsschreiben durch den Arbeitnehmer muss der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll, eindeutig angegeben sein.
Ferner ist bei einer Kündigung als Arbeitnehmer zu beachten, dass eine Teilkündigung unzulässig ist. Um einzelne Bestimmungen des Arbeitsvertrages zu kündigen, bedarf es vielmehr einer sogenannten Änderungskündigung. Mit einer solchen Änderungskündigung können Sie lediglich einzelne Bedingungen des Arbeitsvertrages kündigen. Die Gefahr hierbei: Ist der Arbeitgeber mit den gewünschten Änderungen nicht einverstanden, führt auch eine Änderungskündigung durch den Arbeitnehmer zu einer Beendigung des gesamten Arbeitsvertrages.

Formvorschriften bei einer Kündigung als Arbeitnehmer
Die Kündigung eines Arbeitnehmers muss schriftlich erfolgen. Eine fristgerechte oder fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber ist seit dem 1. Mai 2000 nur noch rechtswirksam, wenn sie schriftlich erklärt wurde. Beachten Sie: Eine mündliche Kündigung führt demnach nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Wollen Sie als Arbeitnehmer an einer mündlich geäußerten Kündigung festhalten, müssen Sie sie erneut schriftlich erklären.

Kann eine Kündigung durch den Arbeitnehmer widerrufen werden?
Nein, das geht nicht. Eine einmal vom Arbeitnehmer schriftlich und rechtswirksam erklärte Kündigung kann von diesem nicht einseitig zurückgenommen werden. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist in solchen Fällen nur möglich, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist.