Fristlose Kündigung bei KZ-Vergleich ist nicht in jedem Fall möglich

Ein Vergleich des Betriebes mit einem KZ rechtfertigt nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung. So entschied es das Hessische LAG in seinem Urteil vom Az: 8 TaBV 10/08.

Ein Mitglied des Betriebsrates hatte in einem Streitgespräch mit seinen Vorgesetzten geäußert, die Zustände in dem Unternehmen seien „schlimmer als in einem KZ“. Der Arbeitgeber verlangte daher die Zustimmung des Betriebsrates zu der geplanten fristlosen Kündigung des Betriebsrates. Als der Betriebsrat diese ablehnte, klagte der Arbeitgeber auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur fristlosen Kündigung durch das Arbeitsgericht.

Sowohl Arbeitsgericht als auch LAG verweigerten jedoch ausnahmsweise die Zustimmung zur fristlosen Kündigung. Das LAG stellte zunächst klar, dass es sich bei einem solchen Vergleich um eine schwere Beleidigung handele, die grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. 

Fristlose Kündigung und Interessenabwägung
Bei der bei einer fristlosen Kündigung vorzunehmenden Interessenabwägung sprachen im Fall des Hessischen LAGs aber die Umstände des Einzelfalls zugunsten des Mitarbeiters und verhinderten die fristlose Kündigung. Diese Aspekte berücksichtigte das LAG:

  • Langjährige Betriebszugehörigkeit von 35 Jahren,
  • erstmaliger Vorfall,
  • der Mitarbeiter hat den Vorfall von Anfang an bedauert und sich ernsthaft entschuldigt,
  • er konnte die Richter davon überzeugen, dass ihm der Vorfall tatsächlich leidtut.


So sollten Sie reagieren
In einer vergleichbaren Situation sollten Sie auf jeden Fall reagieren. Wenn Sie aufgrund der Umstände des Einzelfalls voraussichtlich mit einer fristlosen Kündigung nicht durchkommen, sollten Sie mit einer Abmahnung reagieren. Schon, um deutlich zu machen, dass Sie derartiges Verhalten nicht tolerieren.