Die krankheitsbedingte Kündigung und das Kündigungsschutzgesetz

Was die krankheitsbedingte Kündigung mit dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu tun hat, erklärt Experto.de.

Ohne Kündigungsschutz ist sogar eine krankheitsbedingte Kündigung für den Arbeitgeber (fast) immer möglich. Dann muss der Arbeitgeber nur die Kündigungsfrist einhalten. Deshalb sollten Sie diese Frage stets prüfen: Wann liegt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG vor? Es kommt bei der Beantwortung der Frage darauf an, wie lange ein Arbeitnehmer schon beschäftigt ist und wie viele Arbeitnehmer der Arbeitgeber beschäftigt.

Die wesentlichen Teile des KSchG muss der Arbeitgeber dann anwenden, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer länger als 6 Monate bei ihm beschäftigt ist. Kürzere Unterbrechungen sind dabei unbeachtlich.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat vom 1. April bis zum 31. Mai und dann wieder vom 11. Juni an gearbeitet. Nach 6 Monaten steht ihm Kündigungsschutz zu. Die kurze Unterbrechung von etwas mehr als einer Woche ist unbeachtlich.

Mehr als 10 im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer

Weiterhin muss der Arbeitgeber im Betrieb des zu kündigenden Arbeitnehmers eine gewisse Arbeitnehmerzahl beschäftigen. Gehen Sie dabei von folgenden Grundsätzen aus:

  • Falls mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden, kommt das Kündigungsschutzgesetz auf jeden Fall zur Anwendung.
  • Der allgemeine Kündigungsschutz gilt in keinem Fall für einen Betrieb, wenn in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden.
  • Alle Beschäftigten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden zählen mit 0,5 und solche mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75. Bei mehr als 30 Stunden wird die Person als ein Arbeitnehmer gerechnet.
  • Wenn im Betrieb in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, gilt der allgemeine Kündigungsschutz ebenfalls nicht für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse erst nach dem 31. Dezember 2003 begonnen haben.
  • Er gilt aber für die Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar 2004 schon beschäftigt waren und von denen im Jahr 2003 beschäftigten Arbeitnehmer mindestens noch 5 Kollegen ununterbrochen im Betrieb arbeiten.

Sämtliche Arbeitnehmer werden mit berechnet, also auch die Teilzeitkräfte und Aushilfen und diejenigen, die sich noch in der Wartezeit befinden, also noch keine sechs Monate beschäftigt sind. Auszubildende und der Geschäftsführer zählen nicht mit.

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