Der Betriebsratsvorsitzende als erster Ansprechpartner im Betriebsrat

Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, sollten Sie streng die formalen Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes einhalten. Andernfalls droht Ihnen unter Umständen erheblicher Ärger. Alles Wichtige zum Betriebsrat erfahren Sie in diesem Artikel.

Ansprechpartner ist der Betriebsratsvorsitzende
Zu diesen Formalien gehört auch die richtige Adressierung der Anhörung im Kündigungsschutzprozess. Im Normalfall ist Ihr Ansprechpartner immer der Betriebsratsvorsitzende. Wie ernst einige Betriebsräte diese Vorschrift sehen, zeigt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 7.7.2011, Az.: 6 AZR 248/10.

In dem Fall übergab der Arbeitgeber das Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Kündigung während einer Betriebsräteversammlung nicht dem Vorsitzenden des Betriebsrates, sondern dessen Stellvertreterin. Der Betriebsratsvorsitzende war bei der Veranstaltung nicht anwesend.

Der gekündigte Arbeitnehmer sah in der Übergabe des Anhörungsschreibens an die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende einen formalen Fehler. Er hielt deshalb die Anhörung des Betriebsrates nicht für ordnungsgemäß und klagte durch alle Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht.

Ausnahme: Auch der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende kann den Betriebsrat vertreten
In allen Instanzen wiesen die Arbeitsrichter zwar darauf hin, dass grundsätzlich der Betriebsratsvorsitzende Ansprechpartner für den Arbeitgeber sei. Sie wiesen aber auch darauf hin, dass zur Entgegennahme von Mitteilungen über die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers, im Falle der Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden, auch sein Stellvertreter befugt sei.

Dies ergebe sich aus § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVerfG. Und sie stellten fest, dass es ein Fall der Verhinderung des Vorsitzenden ist, wenn dieser an der Versammlung, bei der der Arbeitgeber das Papier übergeben will, nicht anwesend ist. Damit haben die Richter eine praxisnahe Entscheidung getroffen.