Betriebsrat: Die 2 Stufen der Anhörung zur Kündigung nach § 102 BetrVG

Wenn es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt, ist die Anhörung des Betriebsrates vor jeder Kündigung erforderlich. Sonst ist die Kündigung alleine wegen des Fehlens der Anhörung des Betriebsrates unwirksam. Das Anhörungsverfahren kann in 2 Stufen unterteilt werden.

Dabei haben Fehler bei der Anhörung des Betriebsrates zur Kündigung unterschiedliche Folgen. Entscheidend für das Ganze ist § 102 BetrVG.

Betriebsrat: Stufe 1 der Anhörung zur Kündigung: Anhörungsverfahren
Als Arbeitgeber sind Sie in der Pflicht. Eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates zur Kündigung beginnt damit, dass Sie den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung informieren. Dazu teilen Sie dem Betriebsrat folgende Informationen mit:

  • Person des zu kündigenden Arbeitnehmers
  • Art der Kündigung
  • Kündigungsfrist und Kündigungstermin
  • Konkreter Kündigungssachverhalt.

Insbesondere bei dem letzten Punkt liegt der Teufel oft im Detail. Da Fehler bei der Anhörung des Betriebsrates zur Kündigung in dieser Stufe ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, sollten Sie sich hierbei rechtlich beraten lassen.

Stufe 2 der Anhörung zur Kündigung: Der Betriebsrat
Nun ist der Betriebsrat gefragt. Er soll über die Kündigung beraten und wird dazu auch den betroffenen Arbeitnehmer anhören.

Anschließend hat der Betriebsrat 4 Möglichkeiten:

  • Er stimmt der Kündigung zu.
  • Er äußert Bedenken gegen die Kündigung.
  • Er widerspricht der Kündigung.
  • Er äußert sich nicht zu der Kündigung.

Allerdings gibt es insoweit keine "Waffengleichheit". Denn anders als bei möglichen Fehlern Ihrerseits, haben Fehler bei der Anhörung des Betriebsrates zur Kündigung keinerlei Auswirkungen, wenn der Betriebsrat sie im Rahmen seiner Beschäftigung mit der Kündigung macht.