Außerordentliche Kündigung: Häufige Pflichtverletzungen als Kündigungsgrund rechtmäßig

Wenn ein Mitarbeiter über Jahre hinweg immer und immer wieder negativ auffällt, ist es irgendwann genug. Als Arbeitgeber wollen Sie ihm die Kündigung aussprechen, vielleicht sogar außerordentlich aus wichtigem Grund. Dabei sollten Sie wissen:
Eine außerordentliche (meist fristlose) Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen erfolgen, nachdem Sie vom Kündigungsgrund erfahren haben (§ 626 BGB). Geht es um ein sich länger hinziehendes, immer wieder in Erscheinung tretendes vertragswidriges Verhalten, muss Ihnen innerhalb der letzten 2 Wochen ein Vorfall bekannt geworden sein, der „ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse“ bildet, das Sie zum Anlass der Kündigung nehmen.

Ergänzend dürfen Sie sich auf mehr als 2 Wochen zurückliegende Vorfälle stützen, wenn diese „auf einer Linie“ mit der aktuellen Pflichtverletzung liegen, sodass ein innerer Zusammenhang besteht.

Die Verletzung vertraglicher Hauptpflichten (z. B. Fehler bei der Arbeit) liegt grundsätzlich nicht auf einer Linie mit der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (z. B. unerlaubte Privattelefonate).
(LAG Baden-Württemberg, 28.03.2007, 12 Sa 81/06)
Achtung: Sie können eine außerordentliche Kündigung nicht damit begründen, dass ein Mitarbeiter notorisch gegen irgendwelche vertraglichen Pflichten verstößt und Sie deshalb das Vertrauen in ihn verloren haben. Nur die Summierung gleichartiger, eher geringfügiger Pflichtverletzungen kann insgesamt einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Im Zweifel sollten Sie daher auch ordentlich kündigen. Wenn das nicht möglich ist, warten Sie besser auf den nächsten gleichartigen Pflichtverstoß oder auf einen besonders schwer wiegenden, der für sich genommen die außerordentliche Kündigung rechtfertigt.