Abmahnung und Personalakte

Die Abmahnung wird in die Personalakte der Arbeitnehmer aufgenommen. Falls der Arbeitnehmer der Auffassung ist, die Abmahnung sei nicht gerechtfertigt, hat er zwei Möglichkeiten:
  • Er verfasst eine Gegendarstellung, die der Arbeitgeber ebenfalls zu der Personalakte nehmen muss.
  • Er verklagt seinen Arbeitgeber direkt auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Für Klagen gegen die Abmahnung ist das Arbeitsgericht zuständig. In diesem Fall muss der Arbeitgeber beweisen, dass

  1. die Abmahnung formal rechtmäßig ist und
  2. der Abmahnungsgrund tatsächlich besteht.

Das Arbeitsgericht entscheidet dann darüber, ob der Arbeitgeber die Abmahnung aus der Personalakte entfernen muss oder nicht.

Wenn der Arbeitgeber in der Abmahnung mehrere Pflichtverletzungen gerügt hat und nur eine Pflichtverletzung von ihm nicht bewiesen werden kann, ist die Abmahnung insgesamt aus der Personalakte entfernen.

Beispiele für 2 rechtssichere Abmahnungen:

1.:

Sehr geehrte Frau W.,

Sie haben am 19. Februar Ihre Kollegin Frau Adele S. als „Idiotin“ bezeichnet und sie bespuckt. Ein solches Verhalten können wir nicht akzeptieren und wir mahnen Sie deshalb ab.

Im Wiederholungsfall müssen Sie mit weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, auch mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Alfred B., Geschäftsführer, 25. Februar

2.:

Sehr geehrter Herr B.,

Sie haben nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz spätestens am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Sie haben sich am 4. Juni krankgemeldet und erst am 9. Juni die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei uns eingereicht.

Wir mahnen Sie auf Grund der verspäteten Vorlage ab. Im Wiederholungsfall müssen Sie mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.

Werner S., Geschäftsführer, 15. Juni

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