Kündigung wegen Diebstahl: Lange Betriebszugehörigkeit schützt nicht immer

Die Entscheidung des BAG zum Fall Emmely (der durch die Presse bekannt gewordene Diebstahl von Pfandbons in Berlin) wird von einigen Arbeitnehmern offensichtlich missverstanden. Eine lange Betriebszugehörigkeit führt nicht in jedem Fall dazu, dass eine Kündigung wegen Diebstahls erst nach erfolgloser Abmahnung ausgesprochen werden darf.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. März 2011 (Az.: 10 Sa 1788/10). Die Kündigung wegen Diebstahls erhielt ein seit 38 Jahren beschäftigter Forstwirt. Er wehrte sich vergeblich gegen die Kündigung.

Der Arbeitgeber traf ihn zufällig, als er aus dem Wald eine komplette PKW-Anhänger Ladung mit Kaminholz für den privaten Verbrauch abtransportieren wollte. Dieses hatte er vorher mit einer Motorsäge "geschlagen". Als der Arbeitgeber nachfragte, sagte der Forstwirt wahrheitswidrig, er habe den erforderlichen "Holzleseschein" und außerdem sei ihm die Privatnutzung nicht ausdrücklich untersagt worden.

Kündigung trotz langer Betriebszugehörigkeit
Der Arbeitgeber reagierte trotz der langen Betriebszugehörigkeit mit einer fristlosen Kündigung wegen Diebstahls. Hiergegen klagte der Mitarbeiter. Er begründete seine Klage unter anderem damit, dass die seiner Ansicht nach erforderliche vorherige Abmahnung nicht erteilt worden wäre.

Da machte das LAG allerdings nicht mit. Der Arbeitgeber hatte angegeben, dass die Holzladung einen Wert von ca. 250 bis 300 Euro hat. Daher handelt es sich nicht mehr um eine Bagatellekündigung, bei der nach der Emmely-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts eine vorherige Abmahnung bei langer Betriebszugehörigkeit erforderlich sein kann.

Der Arbeitnehmer wusste, dass er den erforderlichen Holzleseschein nicht besaß. Er musste weiter damit rechnen, dass der Arbeitgeber weder einen vollendeten noch einen versuchten Diebstahl hinnehmen würde, ohne mit einer Kündigung zu reagieren.

Kündigung wegen Diebstahls: So sorgen Sie vor
Die Richter am LAG Hamm haben ausdrücklich bestätigt, dass eine Straftat gegen den Arbeitgeber eine Kündigung rechtfertigen kann. Das bezieht sich sowohl auf den vollendeten als auch auf den versuchten Diebstahl.

Es handelt sich dabei immer um einen Vertragsbruch. Um mögliche Missverständnisse mit den Arbeitnehmern zu vermeiden, sollten Sie klare und nachweisbare Regelungen dafür schaffen, wann und unter welchen Voraussetzungen Materialien oder andere Dinge vom Arbeitsplatz zur privaten Nutzung mitgenommen werden dürfen.

Im Fall des BAG war ein entscheidender Punkt, dass dem Arbeitnehmer bekannt war, dass er den "Holzleseschein" benötigt, um Holz zu Privatnutzung mitzunehmen. Da er dies positiv wusste, sahen die Richter eine Abmahnung als nicht erforderlich an. Denn die Hinweisfunktion einer Abmahnung ("Durch diese Verhaltensweise hast du gegen deinen Arbeitsvertrag verstoßen") war nicht erforderlich. Der Mitarbeiter wusste ja bereits, dass das Holz nicht mitnehmen durfte.