Kündigung ohne Abmahnung bei schweren Sicherheitsverstößen möglich

Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung (z. B. wegen Verspätungen, schlechter Leistungen usw.) nur dann aussprechen, wenn der Arbeitnehmer vorher eine Abmahnung erhalten hat. Davon gibt es aber Ausnahmen.

Das Arbeitsgericht Cottbus hat mit Urteil vom 12.06.2008, Az. 8 Ca 2223/07 entschieden, dass eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich ist, wenn der Arbeitnehmer im erheblichen Maße gegen Sicherheitsbestimmungen verstößt.

Überflüssige Abmahnung
In dem Fall war ein Mitarbeiter eines Flughafens gekündigt worden, weil er eine noch in Betrieb befindliche Startbahn mit seinem „Follow-Me“-Fahrzeug kreuzte, ohne dass er vorher eine entsprechende Freigabe erhalten hatte. Die Richter hielten eine Abmahnung für entbehrlich, weil die Mitarbeiter regelmäßig über diese Sicherheitsvorschriften belehrt wurden.

Tipp
Der Arbeitgeber muss diese Belehrungen im Falle eines Falles beweisen können, wenn er eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung aussprechen will. Ohne entsprechende Dokumentation oder Zeugen wird das schwierig.

Kündigung ohne Abmahnung bleibt aber Ausnahme
Diese Entscheidung ändert aber nichts an der grundsätzlichen Erfordernis einer vorhergehenden Abmahnung. Lediglich in Ausnahmefällen ist diese entbehrlich. Zu diesen Ausnahmefällen gehören z. B. Straftaten gegen den Arbeitgeber.

Für eine fristlose Kündigung reichte es nicht
Der Arbeitgeber hatte in dem obigen Fall die ordentliche (= fristgemäße) Kündigung nur hilfsweise ausgesprochen. Eigentlich wollte er das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Das machten die Richter aber nicht mit. Sie hielten die fristlose Kündigung für unwirksam, weil der Mitarbeiter bis zu diesem Zeitpunkt immer einwandfrei gearbeitet und seinen Fehler unmittelbar nach dem Vorfall eingesehen hat. Eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hielten die Richter daher für zumutbar.