Kündigung durch den Niederlassungsleiter: Passen Sie auf im Arbeitsvertrag

Als Arbeitgeber versuchen Sie, Ihre betrieblichen Abläufe möglichst optimal zu organisieren. Dazu gehören auch die Abläufe bei einer Kündigung. Vorsicht ist jetzt bei einer weitverbreiteten Vertragsklausel zur Kündigung im Arbeitsvertrag geboten. Diese soll nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts alleine nicht zur ausreichenden Stellvertretung genügen.

Wenn Sie versuchen, sich die Kündigung dadurch zu erleichtern, dass in Ihren Arbeitsverträgen eine Vertragsklausel wie: "Zur Kündigung ist auch der Niederlassungsleiter berechtigt" aufgenommen haben, gilt es jetzt einiges zu bedenken.

Natürlich müssen Sie als Arbeitgeber die Kündigung nicht in jedem Fall selbst aussprechen. Die Kündigung durch einen Stellvertreter ist ausdrücklich möglich. Allerdings müssen Sie diesen ordnungsgemäß bevollmächtigen. Und genau in diesem Punkt hält die obige Vertragsklausel den Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts nicht stand.

Das jedenfalls dann nicht, wenn Sie Ihre Arbeitnehmer nicht vor Ausspruch der Kündigung darüber informieren, welche konkrete Person kündigungsberechtigt ist. Es geht also nicht um die Position, sondern um den Namen.

Anforderungen an eine Vertragsklausel zur Kündigung im Arbeitsvertrag
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der bloße Hinweis auf die Position des Kündigungsberechtigten in einer Vertragsklausel im Arbeitsvertrag nicht für eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung ausreicht (BAG, 14.04.2011, 6 AZR 727/09).

Prüfen Sie daher, ob auch Ihre Arbeitsverträge eine Vertragsklausel wie die oben angegebenen enthalten. Wenn ja, haben Sie nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Handlungsbedarf.

Die Vertragsklausel im Arbeitsvertrag gibt nur dann die Befugnis, eine Kündigung auszusprechen, wenn der Arbeitnehmer weiß, welche konkrete Person zur Kündigung berechtigt ist. Dazu haben Sie mehrere Möglichkeiten:

  1. Sie benennen bereits im Arbeitsvertrag den Kündigungsberechtigten namentlich.
  2. Zusätzlich zum Arbeitsvertrag machen Sie auf betriebsübliche Weise (zum Beispiel durch Aushang am schwarzen Brett) bekannt, welche Personen konkret zu Kündigung berechtigt ist.
  3. Sie teilen allen Arbeitnehmern schriftlich mit, welche konkrete Person zur Kündigung berechtigt ist.