Krankschreibung: Die Teilnahme am Marathon geht zu weit

Mitarbeiter, die von ihrem Arzt eine Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) erhalten haben, haben gegen Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie mehr als vier Wochen bei Ihnen beschäftigt sind. Dieser Anspruch hat allerdings auch Grenzen, wie ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim zeigt. Die Teilnahme an einem Marathon geht daher zu weit.

Manche Mitarbeiter kommen schon auf merkwürdige Ideen. Im Fall des Arbeitsgerichts Mannheim nahm eine Mitarbeiterin während der Zeit ihrer Krankschreibung an einem Marathon teil. Als der Arbeitgeber dies erfuhr, verweigerte er die Entgeltfortzahlung.

Und zwar zu Recht, wie das Arbeitsgericht Mannheim im Urteil mit dem Aktenzeichen 3 Ca 432/10 bestätigte. Es half ihr nicht, dass sie damit argumentierte, sie sei lediglich psychisch krank gewesen. Die Richter hielten das Attest für unglaubwürdig, weil die Teilnahme an einem Marathonlauf auch psychische Belastungen mit sich bringe. Sie gingen davon aus, dass die Mitarbeiterin trotz der Krankschreibung arbeitsfähig war. 

Was für Sie wichtig bei einer Krankschreibung ist
Grundsätzlich hat der Mitarbeiter während der Krankschreibung alles zu unterlassen, was der Genesung entgegen läuft. Das geht aber nicht so weit, dass er während der Krankschreibung das Haus nicht verlassen darf. Sofern ihm das körperlich möglich ist und die Genesung nicht gefährdet wird, darf er einkaufen gehen, ins Kino gehen usw.

Problematisch wird es in der Regel bei anstrengenden Sportarten. Diese können den Genesungsprozess verzögern. Das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim macht Arbeitgebern Mut, in so einem krassen Fall auch einmal die Entgeltfortzahlung einzustellen. Letztendlich wird dann in den meisten Fällen gerichtlich geklärt werden, ob die konkrete Tätigkeit während der Krankschreibung genesungsfördernd oder genesungsgefährdend war. Im letzteren Fall haben Sie die Entgeltfortzahlung zurecht eingestellt bzw. verweigert.