Können Sie einer Schwangeren kündigen?

Erfährt eine Frau, dass sie schwanger ist, sollte sie möglichst schnell ihren Arbeitgeber davon unterrichten. Denn nach § 9 I MuSchG (Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter) darf der Schwangeren bis vier Monate nach der Geburt des Kindes nicht gekündigt werden. Dieser Schutz gilt aber nicht unbegrenzt.

Der Sonderkündigungsschutz für Schwangere

Nach § 9 I MuSchG darf einer Schwangeren bis vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Der Arbeitgeber muss aber von der Schwangerschaft wissen oder bis zu zwei Wochen nach Zugang der Kündigung darüber in Kenntnis gesetzt werden.

Werdende Mütter sind besonders schutzbedürftig und sollen von allen unnötigen Belastungen ferngehalten werden. Dürfte der Arbeitgeber beispielsweise wegen der Schwangerschaft kündigen, wäre die Frau Zukunftsängsten und wirtschaftlichen Sorgen ausgesetzt, die die Schwangerschaft erschweren könnten.

Der Sonderkündigungsschutz gilt aber nicht mehr, wenn die werdende Mutter so schwer gegen ihre Pflichten verstößt, dass die Interessen des Arbeitgebers an der Kündigung überwiegen und die für Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde nach § 9 III MuSchG daher ihre Zustimmung zur Kündigung erteilt.

Nichterscheinen zur Arbeit als grobe Pflichtverletzung?

Kommt die werdende Mutter einmal unentschuldigt nicht zur Arbeit, ist eine darauf gestützte Kündigung noch nicht wirksam. Das Verhalten kann aber abgemahnt werden und bei "beharrlicher Arbeitsverweigerung" tatsächlich zur Kündigung führen.

Fehlt die Schwangere häufiger, kann jedoch immer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorweisen, darf ihr nicht gekündigt werden. Ansonsten muss sie vielmehr einen schweren Pflichtenverstoß wie eine betriebsbedingte Straftat (z. B. Diebstahl) begangen haben, damit eine Kündigung von der für Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde zugelassen wird (VG Düsseldorf, Urteil v. 16.12.2011, Az.: 13 K 5101/11).