Kleiderordnung: Keine Mitbestimmung bei den Kosten

Sie kennen das Bild: Die Busfahrer der städtischen Verkehrsbetriebe tragen einheitliche Kleidung bzw. Dienstuniformen. Wenn ihr Dienstherr nun auch für einzelne Beschäftigte eine Kleiderordnung einführen will, können Sie dann mitbestimmen? Und wie sieht es mit einer Kostenregelung für die Umsetzung der Kleiderordnung aus?
Das Bundesarbeitsgericht zur Kleiderordnung
Mit diesen Fragen zum Mitbestimmungsrecht bei der Kleiderordnung hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) jüngst auseinandergesetzt (BAG, 13. Februar 2007, Az.: 1 ABR 18/06).
Die Betreiberin eines Spielcasinos schloss mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über eine Kleiderordnung. Die Mitarbeiter mussten ein bestimmtes Dienst-Outfit tragen. Die Erstausstattung bezahlte die Arbeitgeberin, Ersatzstücke mussten die Arbeitnehmer aber selbst bezahlen. Der Betriebsrat kündigte die Betriebsvereinbarung mit dem Ziel einer Neuregelung, nach der die Arbeitgeberin auch die Ersatzstücke zu zahlen hätte.

Als man sich hierüber nicht einigen konnte, wurde die Einigungsstelle angerufen. Diese fällte einen Spruch über die Kleiderordnung, nicht aber bezüglich der Kostenregelung.

Das BAG sah dies anders: Nach § 87 Abs. Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat zwar ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Einführung und Ausgestaltung einer betrieblichen Kleiderordnung. Dieses Mitbestimmungsrecht umfasst aber nicht die Frage, wer die Kosten für die einheitliche Kleidung tragen muss. Die Kostentragung richtet sich daher nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie ggf. nach arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen.

Fazit: Wie der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, können Sie nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG bei der Regelung der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten in der Dienststelle mitbestimmen. Dazu gehört auch die Frage, ob eine Kleiderordnung eingeführt werden kann. Nicht aber die Frage, wer die Kleider zu bezahlen hat. Das entscheidet das Gesetz bzw. der Tarifvertrag.