Ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in der Probezeit

Haben Sie vor kurzer Zeit die Arbeitsstelle gewechselt, dann werden Sie sicherlich mit frischem Elan die bevorstehende Probezeit beim neuen Arbeitgeber angehen und hoffen, dass Sie am Ende der Probezeit weiter im neuen Betrieb tätig sein werden. Doch was ist, wenn Sie plötzlich krank werden? Haben Sie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) enthält sämtliche gesetzliche Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dabei ist es völlig unerheblich, ob sich der Arbeitnehmer in der Probezeit, in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis befindet.

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Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Ob ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht, hängt ausschließlich davon ab, wie lange Sie als Arbeitnehmer bereits im Unternehmen beschäftigt sind. Nach § 3 Abs. 1 EFZG haben Sie als Arbeitnehmer, der infolge einer Krankheit eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit erleidet, für die Sie kein Verschulden trifft, einen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit maximal sechs Wochen andauert.

Allerdings findet diese Regelung gemäß § 3 Abs. 3 EFZG nur Anwendung, sobald das Arbeitsverhältnis ununterbrochen seit mindestens vier Wochen besteht. Es besteht nach § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG ebenfalls kein Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung, wenn es innerhalb der letzten sechs Monate eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Erkrankung (Nr. 1) gab oder nach dem Zeitpunkt der ersten Erkrankung an dieser Krankheit keine zwölf Monate (Nr. 2) vergangen sind.

Meldepflicht und Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts

Nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen. Sollte die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tagen andauern, muss der Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG spätestens am darauf folgenden Tag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Dem Arbeitgeber steht es zu, die ärztliche Bescheinigung früher einzufordern.

Solange der Arbeitnehmer keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, steht dem Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG das Recht zu, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern. Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts ist in § 4 Abs. 1 EFZG geregelt und entspricht dem Arbeitnehmer bei regelmäßiger Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelt.

Weitere wichtige Paragraphen

Als Arbeitnehmer haben Sie schlechte Karten, falls Sie in der Probezeit längerfristig krank werden, selbst wenn Sie bereits länger als vier Wochen beim neuen Arbeitgeber beschäftigt sind und Ihnen ein Anspruch zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zusteht. Ein Grund dafür liegt in der verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen, die nach § 622 Abs. 1 BGB während einer Probezeit wirksam ist.

Darüber hinaus sind Sie als neu beschäftigter Arbeitnehmer nicht durch das Kündigungsschutzgesetz abgesichert, da dieses gemäß § 1 Abs. 1 KSchG nur für Arbeitnehmer mit einer Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten (Wartezeit) Anwendung findet. 

Sollten Sie Ihrem Arbeitgeber daher in der Probezeit eine mehrwöchige Krankheit melden, wird er es sich überlegen, ob er Sie überhaupt weiterbeschäftigen möchte. Schließlich wird er Sie durch eine ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von lediglich zwei Wochen relativ leicht "los". Sollten Sie nach einer erlittenen Krankheit in der Probezeit die Kündigung des Arbeitgebers erhalten haben, ist dies natürlich ärgerlich.

Sind Sie nicht sowieso krankgeschrieben und können an den verbleibenden Arbeitstagen nicht zur Arbeit erscheinen, so können Sie sich zumindest freistellen lassen: Nach den §§ 616, 629 BGB muss der Arbeitgeber Ihnen auf Verlangen eine angemessene Zeit zum Aufsuchen eines neuen Dienstverhältnisses einräumen, für die Sie von ihm entlohnt werden müssen.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in dem Artikel:
"Krank in der Probezeit: Das sollten Sie wissen"