Haftung des Arbeitgebers: Vorsicht mit Auskünften (Teil 4)

Seien Sie vorsichtig mit allen Auskünften an Arbeitnehmer. Sind diese falsch, kann dies zu einem Schadensersatzanspruch gegen Sie führen. Es besteht ein erhebliches Haftungsrisiko.

Als Arbeitgeber haben sie eine wichtige vertragliche Nebenpflicht. Sie sind verpflichtet, den Arbeitnehmern nur richtige Auskünfte zu geben. Andernfalls droht die Haftung.

Diese Haftungsgefahr ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 4.5.2010, Az.: 9 AZR 184/09. Die Haftung besteht dann, wenn und soweit Ihre unrichtige Auskunft ursächlich (kausal) für den Schaden war.

Haftung: Ursächlichkeit der falschen Auskunft erforderlich
Das BAG hat auf diese Haftungsgefahr noch einmal ausdrücklich hingewiesen. Der Arbeitgeber hatte nur deshalb Glück, weil der Arbeitnehmer nicht nachweisen konnte, dass die falsche Auskunft kausal für den Schaden war.

So vermeiden Sie die Haftung
Sie sollten sich grundsätzlich absichern. So können Sie die Haftung z. B. vermeiden, wenn Sie die Arbeitnehmer darüber informieren, dass verbindliche Auskünfte zu sozialversicherungsrechtlichen oder steuerrechtlichen Auswirkungen, z. B. eines Aufhebungsvertrages, nur von den Sozialversicherungsträgern, der Agentur für Arbeit oder dem Finanzamt gemacht werden können. Machen Sie diesen Hinweis zur Haftungsvermeidung rechtzeitig vor Abschluss des Aufhebungsvertrages. Um der Haftung zu entgehen, sollten Sie den Hinweis auch schriftlich machen, um ihn nachweisen zu können.